Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 30.08.2002; Aktenzeichen S 58 AL 2103/02)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2002 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin im Hinblick auf die Anrechnung des Ehegatteneinkommens Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu zahlen ist.

Die 1947 geborene Klägerin war als Heimarbeiterin (Papierverarbeiterin) beschäftigt und bezog seit 1995 Leistungen der Beklagten, seit März 1997 Alhi. Trotz Anrechnung des Ehegatteneinkommens aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei den B… blieb ihr in der Vergangenheit stets ein zu leistender Zahlbetrag, weil der Anrechnungsbetrag den Leistungsbetrag, der ihr ohne die Anrechnung zugestanden hätte, unterschritt. Dies galt zuletzt auch für den Bewilligungsabschnitt vom 8. März 2001 bis 7. März 2002. Bei einem Bruttoeinkommen des Ehemannes von monatlich 5.249,01 DM und einem Nettoeinkommen von monatlich 3.033,37 DM zog sie vom Nettoeinkommen Beiträge zu Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Höhe von monatlich 468,18 DM sowie Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von monatlich 45,- DM – zusammen 513,18 DM – ab und ferner den Betrag in Höhe der hypothetischen Alhi des Ehemannes – monatlich 1.627,99 DM – sowie den Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen in Höhe von monatlich 293,60 DM. Danach verblieb ein Anrechnungsbetrag von monatlich 598,60 DM oder wöchentlich 138,11 DM, so dass die Klägerin eine um diesen Betrag geminderte Leistung von wöchentlich 64,33 DM (202,44 DM [Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz] abzüglich 138,11 DM) ausgezahlt erhielt.

Mit ihrem Fortzahlungsantrag auf Alhi für die Zeit ab 8. März 2002 legte die Klägerin eine neue Einkommensbescheinigung für ihren Ehemann vom 6. Februar 2002 über die letzten drei abgerechneten Monate (Oktober bis Dezember 2001) vor, aus der sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von brutto 2.845,30 Euro und netto 1.656,29 Euro errechnete. Ferner wies sie – wie schon bisher, nunmehr aber aktualisierte – monatliche Beiträge für auf den Namen des Ehemannes abgeschlossene private Versicherungen, nämlich eine Lebensversicherung (unverändert 146,51 Euro bei einer Versicherungssumme von 28.122,- Euro), eine Hausrat- und Haushaltsglasversicherung (10,06 Euro), eine Unfallversicherung (30,23 Euro) und eine Haftpflichtversicherung (3,27 Euro) nach (zusammen 190,07 Euro), des Weiteren eine Rechtsschutzversicherung (unverändert 16,17 Euro). Den Beitrag zur Kfz-Versicherung gab sie mit nunmehr monatlich 20,30 Euro an (im Jahr zuvor betrug er 37,70 DM = 19,28 Euro). Schließlich wies sie Beiträge für eine eigene Lebensversicherung in Höhe von (unverändert) monatlich 8,54 Euro nach. Dies ergab einen Gesamtbetrag von monatlich 235,08 Euro.

Durch Bescheid vom 13. März 2002 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag ab. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Betrag von 98,84 Euro wöchentlich, der der Klägerin an Alhi zugestanden hätte (Bemessungsentgelt 245,- Euro, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). Hierzu verwies sie auf den beigefügten Berechnungsbogen. Danach setzte sie als Versicherungsbeiträge nur noch einen Pauschalbetrag von 3 % der monatlichen Bruttobezüge ihres Ehemannes ab (85,36 Euro), ferner den Freibetrag in Höhe der hypothetischen Alhi (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz, Leistungsverordnung 2002, wöchentlich 198,59 Euro) – monatlich 860,56 Euro – und schließlich den Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen in Höhe von monatlich 150,73 Euro. Das um diese Beträge gekürzte Nettogehalt von 1.656,29 Euro ergab einen Anrechnungsbetrag von monatlich 559,64 Euro, wöchentlich 129,15 Euro.

Im abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002 erläuterte die Beklagte, dass der Verordnungsgeber nunmehr von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht habe zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen seien. § 3 Abs. 2 Alhi-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) sehe vor, dass ein Pauschbetrag für die (neben den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung) vom Einkommen abzusetzenden – gesetzlich vorgeschriebenen oder nach Grund und Höhe angemessenen – Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen sei, wenn der Arbeitslose und sein Partner – wie das hier der Fall sei – in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig seien; in den übrigen Fällen seien die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen. Der danach zutreffend errechnete Anrechnungsbetrag von wöchentlich 129,15 Euro übersteige den Leistungssatz von wöchentlich 101,71 Euro (!) (Bemessungsentgelt 255,- Euro), der der Klägerin ohne die Anrechnung zugestanden hätte.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin wandte sich die Klägerin gegen die pauschalierte – und damit für sie begrenzte –Absetzung ihrer bzw. ihres Mannes Versicherungsbeiträge. Ferner machte sie ...

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