nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 21.08.2003; Aktenzeichen S 52 AL 1436/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 70/04 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2003 sowie der Bescheid vom 28. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. September 2002 unter Berücksichtigung von Freibeträgen für auswärtige Unterbringung Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Der 1978 in L geborene und dort aufgewachsene Kläger brach dort nach seinen Angaben 1997 eine Maurerlehre ab. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Wehrdienstes begann er in L eine Lehre als Einzelhandelskaufmann. Nachdem er sich bereits zuvor schon drogentherapeutischen Maßnahmen unterzogen hatte und sich Anfang 2000 zeitweilig zur Langzeitdrogentherapie in L befand, unterzog er sich ab Juni 2000 einer stationären Drogentherapie in B. Nach deren Abschluss befand er sich vom 10. April 2001 bis 31. August 2002 in der abstinenzgestützten Nachsorge des A-Vereins (A) in B und lebte zwecks Erleichterung des Übergangs in die eigene Wohnung in einer sozialpädagogisch und suchtspezifisch betreuten Wohngemeinschaft (betreuter Wohnbereich des A). Im Rahmen der Nachsorge arbeitete er zur Arbeitserprobung in einem alkoholfreien Cafe und Restaurant (Zweckbetrieb einer Suchteinrichtung). Die unterbrochene Ausbildung in L brach er zu Beginn der Nachsorgezeit endgültig ab.

Am 29. Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von BAB. Er hatte am 1. Juli 2002 mit der Drogenhilfe T e.V. in B einen Vertrag über eine am 1. September 2002 ? nach Abschluss der Nachsorgezeit ? beginnende Berufsausbildung zum Bürokaufmann geschlossen. Als Ausbildungsvergütung sollten im ersten Ausbildungsjahr monatlich brutto 282,? Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 296,? Euro und im dritten Ausbildungsjahr 310,91 Euro gezahlt werden. Ebenfalls zum 1. September 2002 mietete der Kläger zusammen mit seiner (1971 geborenen) Freundin eine eigene Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung in B zum Preis (einschließlich Nebenkosten) von insgesamt monatlich 598,? Euro.

Die Beklagte stellte für den Bewilligungszeitraum vom 2. September 2002 (Montag) bis 29. Februar 2004 (18 Monate) den Bedarf und das Einkommen des Klägers sowie das Einkommen und die Freibeträge seiner in L lebenden Eltern fest. Bei der Errechnung der Höhe der BAB brachte sie als Gesamtbedarf des Klägers (Lebensunterhalt, Fahrkosten und Arbeitskleidung) 559,? Euro monatlich in Ansatz und rechnete auf den Bedarf dessen Einkommen von (durchschnittlich im Bewilligungszeitraum) monatlich 286,70 Euro voll sowie das seiner Eltern nach Abzug von Sozialpauschale, Steuern und Freibeträgen in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 269,23 Euro an.

Durch Bescheid vom 28. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf BAB ab und verwies zur Begründung auf die als Anlage beigefügte Berechnung. Aus den Anmerkungen zur Anlage ging hervor, dass vom Einkommen des Auszubildenden 52,? Euro anrechnungsfrei bleiben, wenn wegen der Ausbildung eine Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils notwendig ist, und ferner, dass für diesen Fall auch ein weiterer Freibetrag vom Einkommen der Eltern abzusetzen ist, dass die Beklagte diese Freibeträge aber nicht in Ansatz gebracht hatte. Schließlich enthielt die Anlage den Hinweis, dass ein sich errechnender Betrag von weniger als 10,? Euro nicht ausgezahlt werde.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Berechnung der BAB sei der ihm zustehende Freibetrag aufgrund auswärtiger Unterbringung von 52,- Euro auf sein Einkommen und 510,? Euro auf das Einkommen seiner Eltern nicht berücksichtigt worden. Bis zu seiner stationären Rehabilitationsmaßnahme habe er im Haushalt seiner Eltern (in L) gelebt. Nach Abschluss der Maßnahme wäre er wieder zu seinen Eltern gezogen, hätte er diese Ausbildung nicht vom Arbeitsamt vermittelt bekommen. Im Hinblick auf die momentane Lehrstellensituation habe er sich entschieden, diese Chance für sich zu nutzen, eine Wohnung in B zu suchen und nicht nach L zurückzukehren.

In einer Bescheinigung seiner Ausbildungseinrichtung hieß es, der Kläger habe die Ausbildung im Rahmen einer freihändigen Vergabemaßnahme für ehemals Drogenabhängige nach §§ 240 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III - vermittelt durch das Arbeitsamt Berlin Südwest - begonnen. Er habe unmittelbar davor seine stationäre Therapie beim A abgeschlossen. Das besondere an der dortigen Ausbildung zeichne sich durch einen "cleanen" Rahmen und ein stabilisierendes Umfeld aus. Die Auszubildenden erhielten sozialpädagogische Unterstützung und Zusatzunterricht. Die besondere Problematik des Klägers finde hier eher Berücksichtigung a...

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