Orientierungssatz

Zeiten des Grundwehrdienstes in der DDR sind keine Beitragszeiten iS von § 15 Abs 1 FRG, weil nach dem Recht der DDR für sie keine Beiträge entrichtet werden, die Beitragszahlung insoweit vielmehr ruht (§ 3 Abs 1 S 1 der Verordnung vom 24. Januar 1962).

Im übrigen können zwar auch Beitragszeiten, für die Beiträge nur als entrichtet gelten, Beitragszeiten iS von § 15 FRG sein. Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn ihre vom fremden Recht vorgesehene Anrechenbarkeit den innerstaatlichen Vorschriften über Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht oder nahekommt. Letzteres ist beim Grundwehrdienst in der DDR aber der Fall.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658265

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