Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des durchschnittlich im Monat erzielten Arbeitseinkommens, das neben dem Bezug eines Altersruhegeldes nach § 1248 Abs 1 RVO gemäß § 1248 Abs 4 S 1 Buchst b RVO durchschnittlich im Monat 1.000,-- DM nicht überschreiten darf, ist auch in den Fällen, in denen nicht das ganze Jahr hindurch durchgehend gearbeitet wurde, das Gesamtarbeitseinkommen durch die Anzahl der Monate zu teilen, für die im Kalenderjahr Rente begehrt wird. Der von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung (Verbandskommentar, Bd I, 16. Ergänzungslieferung vom 1.1.1978, § 1248 RVO Anmerkung 16, 20 -), wonach die Worte "durchschnittlich... nicht überschreitet" in § 1248 Abs 4 S 1 Buchst b RVO in Anlehnung an den früheren § 1228 Abs 2 Buchst b RVO auszulegen sind, ist nicht zu folgen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660840

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