Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsregelung zur Begrenzung für die Zeit zwischen der Überführung und der endgültigen Neuberechnung bei Renten aus der Zusatzversorgung der SED/PDS

 

Orientierungssatz

1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Wortlaut einer Norm den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck oder dem Inhalt der Vorschrift können sich aber konkrete Anhaltspunkte ergeben, die mit hinreichender Sicherheit den Schluß auf ein planwidriges Unterlassen des Gesetzgebers zulassen (vgl BSG vom 27.1.1977 - 7 RAr 47/75 = SozR 4100 § 100 Nr 1).

2. Eine Analogie setzt voraus, daß der geregelte und der ungeregelte Sachverhalt - die Lücke - gleich zu bewerten sind. Sie müssen in den für die rechtliche Bewertung maßgebenden Umständen übereinstimmen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Rechtsprechung in erster Linie den Willen des Gesetzgebers, in den Gesetzen objektiviert, umzusetzen hat. Der Richter hat also zu erforschen, wie ein Sachverhalt vom Gesetzgeber geregelt worden wäre, wenn er die Lücke erkannt hätte. Hierbei hat er sich an dem zu orientieren, was tatsächlich an Regelungen vorhanden ist.

3. § 14 AAÜG idF vom 24.6.1993 regelt die endgültige Neuberechnung von Leistungen aus den Versorgungssystemen der Patienten. Es bietet sich deshalb nicht an, diese Vorschrift entsprechend auf die weitere vorläufige Berechnung anzuwenden. Nach wie vor handelt es sich um die Berechnung der Gesamtversorgung, wenn eine Sozialversicherungsrente und die Zusatzversorgung aus einem System der Parteien zusammentreffen. Der Unterschied besteht hingegen darin, daß die Zusatzversorgungen wie die Zusatzversorgung aus anderen Systemen nunmehr überführt waren. Es war nur noch der Zahlbetrag zu sichern. Hierfür kamen im Grunde nur zwei Möglichkeiten in Betracht, einmal die bisher bei den anderen Zusatzversorgten praktizierte Regelung, die - pauschal umgewertete - Sozialversicherungsrente nach den allgemeinen Vorschriften anzupassen und dabei einen Zahlbetragsschutz zu gewähren oder wie bei den Zusatzversorgten der Parteien im Grundsatz die Rentenerhöhung nicht auszuzahlen bis ein bestimmter Zahlbetrag erreicht war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654417

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