Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsregelung für die Zeit zwischen der Überführung und endgültigen Neuberechnung bei Renten aus der Zusatzversorgung der SED/PDS

 

Orientierungssatz

1. Die Begrenzungsvorschrift des § 14 Abs 3 AAÜG idF vom 25.7.1991 ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden. Sie beinhaltet weder einen Verstoß gegen den Schutz des Eigentums nach Art 14 GG noch verstößt sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 Abs 1 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG.

2. Da weder der Wortlaut der Bestimmung des § 14 AAÜG nF (idF des RüErgG vom 24.6.1993) noch ihr systematischer Zusammenhang die bisherige Kürzungsmöglichkeit ergeben, indes eine solche nach dem Sinn und Zweck der Regelung erforderlich erscheint, geht der Senat vom Vorliegen einer Lücke aus, da die Regelungsgrundlage für die in der Zeit vom 1.7.1993 bis zur endgültigen Neuberechnung vorzunehmenden weiteren Anpassungen über den 1.1.1994 hinaus entfallen ist. Diese Regelungslücke ist durch Anwendung der bis zum 30.6.1993 geltenden Vorschriften zu füllen.

3. Da § 14 AAÜG nF die endgültige Neuberechnung regelt, bietet es sich nicht an, diese Vorschrift entsprechend auf die weitere vorläufige Berechnung anzuwenden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668708

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