Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Befreiung von der Versicherungspflicht. keine einschränkende Auslegung

 

Orientierungssatz

Aus der Entstehungsgeschichte des § 85 Abs 6 S 1 ALG sind keine Hinweise für eine einschränkende Auslegung zu entnehmen, dass der nach § 3 Abs 1 ALG erfasste Personenkreis nicht von der Fortgeltung der Befreiungsmöglichkeit erfasst werden sollte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.2005; Aktenzeichen B 10 LW 2/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998.

Die 1942 geborene Klägerin betrieb seit 1987 mit Zustimmung der damaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft im Naturschutzgebiet L Landschaftspflege mit Schafen. Wegen sinkender Fördermittel gründete die Klägerin nach ihren Angaben "auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde" einen landwirtschaftlichen Betrieb, der bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in den Jahren 1995 und 1996 mit einer Schafweide von 13,5 ha erfasst ist. Die Betriebsverhältnisse in den Folgejahren entwickelten sich dahingehend, dass 1997 eine Schafweide von 21,44 ha mit 75 Schafen und 1998 eine Schafweide von 30,57 ha mit 98 Schafen bestand. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1995 bei ihrem Ehemann als Sprechstundenhilfe beschäftigt. Das monatliche Gehalt betrug ab 1. Januar 1996 520 DM monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden für die Jahre 1996 und 1998 auf der Bemessungsgrundlage von 6240 DM entrichtet.

Mit Bescheid vom 17. August 2000 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin zur Landwirtschaftlichen Alterskasse B vom 1. Januar 1995 an fest. Versicherungspflichtig sei gemäß § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) jeder Landwirt, der als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibe, welches die festgesetzte Mindestgröße erreiche. Nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 84 Abs. 5 ALG gälten als Mindestgröße bei Unternehmen der Landwirtschaft 4,00 ha. Die Klägerin sei für die Zeit ab 1. Januar 1995 gemäß § 1 Abs. 1 bis 6 ALG versicherungspflichtig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 zurück.

Dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gab die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2001 für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 statt und lehnte durch Bescheid vom 5. März 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 ab. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG würden Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig u. a. Arbeitsentgelt beziehen, das ohne Berücksichtigung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet. Bei einer Tätigkeit in den neuen Bundesländern betrage die Einkommensgrenze für 1997 und 1998 520,- DM monatlich. Aufgrund eines jährlichen Einkommens von jeweils 6.240,- DM überschreite das Einkommen der Klägerin den gesetzlichen Grenzwert nicht.

Mit ihrem Widerspruch hiergegen verwies die Klägerin darauf, aus der Landwirtschaft negative Einkünfte zu erzielen. Da ihr Ehemann alle Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, müssten diese jedenfalls beitragsmindernd berücksichtigt werden. Ihr Ehemann verwies darauf, dass er in seiner Unerfahrenheit nur die Nettogehaltsbeträge in der Jahresmeldung für die Krankenversicherung angegeben habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das in den Jahren 1997 und 1998 bezogene Arbeitsentgelt habe den für die Befreiung maßgeblichen Betrag nicht überschritten. Bei dem Arbeitseinkommen von 6.240,- DM habe es sich um das sozialversicherungsrechtliche Bruttoarbeitsentgelt gehandelt. Einen Beitrag in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung könne dem Entgelt nicht zugerechnet werden, weil ausweislich des Versicherungsverlaufs der BfA Sozialversicherungsbeiträge nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 6.240,- DM abgeführt worden seien. Eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge auf die zur Landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlenden Beiträge sei nicht möglich.

Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass durch die Befreiungsregelung nicht nur derjenige begünstigt werden solle, der in der Rentenversicherung pflichtversichert sei, sondern a...

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