nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 11.12.2001; Aktenzeichen S 27 RJ 214/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Die 1945 geborene Klägerin hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf der Industrieschneiderin erlernt. Im Lehrberuf war sie von 1960 bis 1966 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bis 15. Juni 1983 als Ausnäherin und vom 20. Juni 1983 bis 11. September 1984 bzw. vom 1. Dezember 1984 bis 9. Februar 1988 als Konfektioniererin im Volkseigenen Betrieb (VEB) K T. Vom 18. April 1988 bis 31. August 1990 war die Klägerin als angelernte Disponentin beim VEB A B-L tätig. Das Arbeitsverhält-nis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Vom 1. September 1990 bis 29. Juni 1992 (Anspruchserschöpfung) bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Vom 30. Juni 1992 bis 31. Mai 2000 war die Klägerin ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet, wobei sie zeitweise geringfügig als Verpackerin beschäftigt war.

Die Klägerin ist als Schwerbehinderte anerkannt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Grund folgender Leiden: Verlust der rechten Niere, funk-tionelle Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden bei Verschleiß, depressive Störungen, Bluthochdruck (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 24. Mai 2000).

Im Mai 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Klinik W B W vom 22. September 1999 bei, in der die Klägerin eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 10. August 1999 bis 31. August 1999 durchlaufen hatte; auf den Entlassungsbericht wird Bezug genommen. Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. R-Sch untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte der Klägerin in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten (Hypertonie, Zustand nach Nephrektomie rechts im Mai 1999 bei Nephrolithiasis und pyelonephritischer Schrumpfniere, Wirbelsäulensyndrom, Arthralgien, Glaukom, Verdacht auf depressive Symptomatik). Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. EU bzw. Berufsunfähigkeit (BU) liege nicht vor.

Im Klageverfahren hat die Klägerin ärztliche Unterlagen vorgelegt, und zwar Atteste bzw. Befundberichte ihres behandelnden Orthopäden Dr. G vom 28. Februar 2001, der Radiologin Dr. S vom 2. März 2000 und der Urologin Dipl.-Med. D vom 8. September 2000 sowie einen Entlassungsbericht des Ukrankenhauses B vom 12. Mai 1999 (stationäre Behandlung vom 4. Mai bis 12. Mai 1999). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Orthopäden Dr. K als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutach-ten vom 15. Juni 2001 (Untersuchung am 31. März 2001) die folgenden Diagnosen mitgeteilt: Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen in Höhe L5/S1 und thorakolumbal ohne radikuläre und pseudoradikuläre Symptomatik, Zervikalsyndrom mit Zephalgien mit Kopfschmerzsymtomatik bei migräneähnlichen Beschwerden, Myogelose der Schulter- und Nackenmuskulatur ohne Nachweis eines Schulter-Arm-Syndroms, Tennisellenbogen links, geringer Knick-Senk-Spreizfuß beidseits, initiale degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke im Sinne einer medialen Meniskopathie mit Chondropathia patellae beidseits, Osteoporose, Zustand nach Nephrektomie rechts, Schilddrüsenerkrankung, Bluthochdruck, depressive Störung, Glaukom. Die Klägerin könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Die geistigen Fähigkeiten seien nicht erkennbar eingeschränkt.

Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU ab 1. Mai 2000 gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig, weil sie keinen Berufsschutz genieße und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verfüge. Das Gericht folge dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. K.

Mit der Berufung verfolgt die Klägern ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Das SG habe nicht berücksichtigt, dass sie bei dem Verhaltenstherapeuten und Fachpsychologen D in Behandlung sei. Sie könne auf Grund ihrer gesundheitlichen Leiden nur mit äußerster Kraftanstrengung arbeiten und sei nicht vermittelba...

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