Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung an Mitglieder der Colonia Dignidad in Chile. Mitwirkungspflicht durch persönliches Erscheinen

 

Orientierungssatz

1. Die Normierung von Sachverhalten, die sich außerhalb des Bereichs der eigenen Gebietshoheit ereignen, ist dann nicht als völkerrechtswidrige Einmischung in den Hoheitsbereich eines fremden Staates anzusehen, wenn zwischen dem normierenden Staat und dem normierten Sachverhalt sachgerechte Anknüpfungspunkte bestehen, die von Völkerrechts wegen einem Mindestmaß an Einsichtigkeit genügen und mit ihr keine staatlichen Zwangsmaßnahmen verbunden sind (vgl BSG vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 = BSGE 47, 118). Beides ist bezogen auf die §§ 60 ff SGB 1 der Fall.

2. Die "Voraussetzungen der Leistung" gemäß § 66 Abs 1 S 1 1. Alternative SGB 1 sind nicht nachgewiesen, wenn der Rentenversicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Obhutspflicht nicht in der Lage ist zu klären, ob der Versicherten das Altersruhegeld zufließen werde.

3. Zur Frage, ob der Zufluß einer Rente an den Berechtigten materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671095

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