Leitsatz (amtlich)

Die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gemäß WGSVG § 10a Abs 2 und AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 ist nur nach den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Sätzen und Beitragsklassen möglich. Das gilt auch für die nach dem 1975-12-31 gültigen Beitragsklassen bzw für die ab 1977-01-01 bestehende stufenlose Beitragsentrichtung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655274

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge