Leitsatz (amtlich)
Die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gemäß WGSVG § 10a Abs 2 und AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 ist nur nach den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Sätzen und Beitragsklassen möglich. Das gilt auch für die nach dem 1975-12-31 gültigen Beitragsklassen bzw für die ab 1977-01-01 bestehende stufenlose Beitragsentrichtung.
Fundstellen
Dokument-Index HI1655274 |
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