Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des besitzgeschützten Betrages bei der Überführung der AVI für einen Professor der Akademie der Wissenschaften der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

Zur Höhe des Versorgungssatzes bei der Berechnung des besitzgeschützten Betrages nach § 4 Abs 4 S 1 Nr 1 AAÜG idF des AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001 für einen vor seiner Emeritierung ausgeschiedenen Professor der Akademie der Wissenschaften der ehemaligen DDR (vgl LSG Potsdam vom 25.7.2000 - L 2 RA 205/98 und LSG Berlin vom 8.2.2001 - L 8 RA 45/98).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen B 4 RA 59/02 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rente. Insbesondere ist strittig, ob bei der Vergleichsberechnung nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes -- AAÜG -- seine Zusatzversorgung aus 80% seines letzten Bruttoeinkommens zu ermitteln ist.

Der Kläger ist ... 1928 geboren. Er ist Mathematiker und seit 1970 Professor. Er war bei der Akademie der Wissenschaften der DDR und nach deren Auflösung zum 31. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Koordinierungs- und Aufbau-Initiative in den neuen Ländern e.V -- KAI -- beschäftigt.

Seit dem 1. Februar 1963 war er in die Zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen -- AVI -- einbezogen. In der Urkunde ist ausgesagt, die Leistungen würden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Der Rentensatz betrage 60%. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten wurde darüber hinaus vereinbart, dass er bei seiner Emeritierung 80% betragen werde. Am 31. Dezember 1993 beendete der Kläger seine Beschäftigung, eine formelle Emeritierung erfolgte nicht.

Auf seinen Rentenantrag vom 23. Dezember 1992 wurde dem Kläger Regelaltersrente seit dem 1. Juli 1993 gewährt.

Insgesamt sind bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides fünf Bescheide ergangen.

Mit den Rentenbescheiden vom 19. Januar 1994 und 4. Juli 1994 wurde ausschließlich eine nach dem SGB VI errechnete Rente gewährt. Mit Bescheid vom 30. August 1994 wurde nur eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorgenommen.

Die folgenden zwei im Verwaltungsverfahren ergangenen Rentenbescheide enthielten jeweils sowohl eine Berechnung der SGB VI Rente als auch eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG, wobei die Rente aus dem Bescheid vom 10. Mai 1995 erst seit 1. Januar 1994, also nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden sollte, die Rente aus dem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 1995 aber von Rentenbeginn an.

Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

Zur SGB V-Rente

Der Rentenhöhe lagen 71,4982 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Ab 1. Juli 1993 ergab sich eine Rente von 2.300,10 DM. Diesen Wert behielt die Beklagte in allen Bescheiden bei. Lediglich im Bescheid vom 10. Mai 1995 wich dieser Betrag geringfügig ab, was darauf zurückzuführen war, dass die Beklagte wegen des späteren Rentenbeginns für das Jahr 1992 statt des vorläufigen Durchschnittsentgelts das endgültige Durchschnittsentgelt zugrunde legte.

Zur DDR-Sozialversicherungsrente

Die Beklagte errechnete sie aus den Arbeitsjahren und dem Durchschnittsentgelt der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn, wobei sie die Arbeitszeit bis Juni 1993 zugrunde legte (49 Arbeitsjahre, 1110 MDN/DM Durchschnittsentgelt). Daraus ergab sich ein Steigerungsbetrag von 544 DM. Diesem Betrag zählte sie einen Festbetrag in Höhe von 210 DM hinzu. Den Betrag von 754 DM verminderte sie dann wiederum um einen Festbetrag von 140 DM, so dass sie von einer Sozialversicherungsrente von 614 MDN am 30. Juni 1990 ausging. Diesen Betrag legte sie allen Bescheiden zugrunde.

Zur Zusatzversorgung

Der Betrag der Zusatzversorgung schwankt in den Bescheiden erheblich. Gleichbleibend ging die Beklagte von einem Bruttoverdienst der letzten 12 Monate vor dem 30. Juni 1990 von 3.025 MDN aus und nahm versehentlich an, dass 80% davon 2.429 MDN (richtig 2420 MDN) beträgt und 60% 1.815 MDN. Als Nettobetrag wurde ein Betrag von 2.380 MDN angenommen, 90% davon 2.142 MDN.

Im Bescheid vom 30. August 1994 begrenzte die Beklagte die Zusatzversorgung auf 1.000 DM.

Im Bescheid vom 10. Mai 1995 (mit dem Rentenbeginn vom 1. Januar 1994) legte die Beklagte für die Berechnung der Zusatzversorgung 90% des Nettoeinkommens (2.142 MDN) zugrunde, weil dieser Betrag niedriger war als 80% des letzten Bruttoeinkommens.

Von diesem Betrag zog sie aber (wohl in Anlehnung an die Regelung für Mitarbeiter des Staatsapparates) die Sozialversicherungsrente ab.

Im Bescheid vom 30. Oktober 1995 errechnete die Beklagte die Zusatzversorgung auf der Basis von 60% des letzten Bruttoeinkommens.

Zum am 31. Dezember 1991 besitzgeschützten Betrag

Die Summe aus Sozialversicherungsrente und der Zusatzversorgung, die wegen der Abschmelzung der Zusatzversorgung seit 30. Juni 1990 gleichgeblieben war, erhöhte die Beklagte jeweils um 6,84%.

Im Ergebnis wurde aus den Bescheiden vom 19. Januar, 4. Juli und 30. August 1994 jeweils die SG...

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