Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des besitzgeschützten Betrages bei der Überführung der AVI für einen Professor der Akademie der Wissenschaften der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

Zur Höhe des Versorgungssatzes (60 bzw 80 Prozent) bei der Berechnung des besitzgeschützten Betrages nach § 4 Abs 4 AAÜG für einen vor seiner Emeritierung ausgeschiedenen Professor der Akademie der Wissenschaften der ehemaligen DDR (vgl LSG Berlin vom 26.5.1998 - L 12 An 3/96).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen B 4 RA 20/01 R)

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob für die Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ein Versorgungssatz von 60 oder 80% maßgebend ist.

Der ... 1928 geborene Kläger war ab August 1955 Dozent an der H-Universität; ab 1. September 1963 war er ordentlicher Professor mit Lehrauftrag und ab 1. September 1966 mit vollem Lehrauftrag. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 wurde er als ordentlicher Professor für Völkerrecht an der H-Universität zu B abberufen und ihm gleichzeitig das Recht zur Weiterführung des Titels Professor bestätigt. Die Abberufung erfolgte wegen Aufnahme einer Beschäftigung an der Akademie der Wissenschaften der DDR, Institut für Theorie des Staates und des Rechts. Dort war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und im weiteren Verlauf als Bereichsleiter beschäftigt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 betrug das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt 3.505,00 Mark. Zuletzt arbeitete er bis zum 31. Dezember 1991 bei dem Institut für Rechtswissenschaft als Nachfolgeeinrichtung der nach dem Beitritt aufgelösten Akademie der Wissenschaften in Fortsetzung seiner Beschäftigung. Im Rahmen eines befristeten Arbeits- und Fördervertrages zwischen der Koordinierungs- und Aufbauinitiative für die Forschung in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KAI e.V.) war der Kläger vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 als Leiter einer Projektgruppe beschäftigt (Vertrag vom 8. April 1992 und Verlängerung vom 10. September 1992).

Seit dem 1. Dezember 1955 war dem Kläger eine Versorgung auf Grund der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) mit Versicherungsschein vom 20. Januar 1956 zugesagt und durch Nachtrag vom 2. Dezember 1963 die Begrenzung auf "im Höchstfalle DM 800,00" aufgehoben worden. Auf Antrag der Akademie vom 16. Februar 1983 wurde die Zusatzversorgung nach der Aufnahme der Beschäftigung bei der Akademie fortgeführt.

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bescheinigten Zeiten (vom 1. August 1955 bis 30. November 1982 Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und vom 1. Dezember 1982 bis 30. Juni 1990 Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B gemäß Bescheid vom 10. Dezember 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. März 1993 Regelaltersrente (Bescheide vom 22. März 1994, 23. September 1994, 2. Februar 1995, 30. Dezember 1996, 12. Februar 1997 und 19. Juni 1997).

Zu der vom Kläger angemahnten und im Bescheid vom 22. März 1994 in Anlage 10 angekündigten Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG legte der Kläger, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sich in Folge seines fehlenden Emeritierungsnachweises sein Anspruch auf Versorgung auf 60% des letzten Bruttoverdienstes belaufe und nur bei erfolgter Emeritierung 80% des Bruttoverdienstes betragen hätte, eine Bescheinigung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften -- Personalnachsorge -- vor, wonach er einen Anspruch auf Zusatzversorgung für die Zeit der Zugehörigkeit zur Akademie der Wissenschaften gehabt habe. Außerdem legte er ein Schreiben des Generalsekretärs der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 6. Dezember 1995 vor, worin dieser bestätigte, dass die Akademie der Wissenschaften das Recht zur Emeritierung der Wissenschaftler wie Hochschulen gehabt hätte. Am 3. Oktober 1990 seien die Bediensteten der Akademie Mitarbeiter der Länder geworden. Mit der Auflösung der Akademie sei das ihr zustehende eigenständige Recht zur Emeritierung untergegangen. Die als Landeseinrichtung weitergeführten Institute und Einrichtungen der Akademie hätten keine Emeritierungen mehr vornehmen können. Er wäre jedoch (nach Kenntnis der Praxis der Akademie) mit 65 Jahren emeritiert worden. Auch bis zum Ausscheiden bei dem KAI e.V. seien keine Vorgänge bekannt geworden, die Veranlassung gegeben hätten, eine Emeritierung des Klägers auszuschließen. Mit Bescheid vom 11. März 1996 lehnte die Beklagte die Zugrundelegung eines Anspruchs auf Zusatzversorgung in Höhe von 80% des maßgebenden Bruttoverdienste für die Vergleichsberechnun...

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