Verfahrensgang

SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 02.05.2002; Aktenzeichen S 70 AL 1964/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 32/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Aufforderung, Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu unternehmen.

Der 1954 geborene Kläger gibt an, Künstler zu sein. Zuletzt war er bis 1997 als Projektionist (Filmvorführer) in einem Kino beschäftigt. Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld bezog er seit dem 13. Mai 1998 Anschlussarbeitslosenhilfe. Am 26. Februar 2001 sprach er beim Arbeitsamt Berlin Nord vor. In einem hierüber gefertigten Beratungsvermerk heißt es:

“Nachfrage nach Eigenbemühungen. Sehr dürftige Aktivitäten, ausschließlich auf künstl. Bereiche, wo es eh keinen AMa gibt. Eindringlich auf Intensivierung der Eigenbemühungen und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Notwendigkeit einer berufl. Umorientierung zwingend gegeben. Term in AQB veranlasst und Termin zur Vorlage der Eigenbemühungen mit RFB zugeschickt.”

Mit Datum vom 26. Februar 2001 erhielt der Kläger daraufhin eine schriftliche Aufforderung, folgende Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu unternehmen:

“Mindestens 30 schriftliche Bewerbungen, konkrete Eingliederungsstrategie, Vorschläge für Umschulungsberufe.”

Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen der Leistungen weiterhin vorlägen, wurde der Kläger gleichzeitig gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III dazu aufgefordert, dem Sachbearbeiter im Arbeitsamt am 29. März um 8.30 Uhr entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Verbunden war diese Aufforderung mit einer Rechtsfolgenbelehrung. Danach drohe die Rücknahme der Leistungsbewilligung, sofern keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen worden seien, denn dann läge Arbeitslosigkeit nicht vor. Gleichzeitig enthielt die Aufforderung eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch zulässig sei.

Eigenbemühungen der im Aufforderungsschreiben genannten Art sind in der Folgezeit nicht aktenkundig geworden. Am 29. März 2001 sprach der Kläger zur Beratung im Arbeitsamt Berlin Nord vor. Hierüber wurde folgender Beratungsvermerk gefertigt:

“Legt zum geforderten Termin keinerlei erkennbare Eigenbemühungen vor. Hinsichtlich möglicher Eingliederungsstrategien und damit zusammenhängender Weiterbildungen erfolgte seitens des RS keinerlei gedankliche Auseinandersetzung. Die am 26.02.01 gegebenen Hinweise hinsichtlich der Zumutbarkeit jeglicher beruflicher Tätigkeiten bis zum Niveau des Arbeitslosengeldes wurden seitens des RS in keiner Weise realisiert. Stattdessen erfolgten Argumentationen, dass man dann anderen die Stellen wegnehmen würde. RS gibt schrftl. “Widerspruchsschreiben” ab. Hinweis, dass kein offizieller Verwaltungsakt ergangen ist gegen den der RS Widerspruch einlegen kann. Nochmals in aller Ausführlichkeit die Zumutbarkeits-AO, die Mitwirkungspflichten gemäß SGB X und die sich ergebenden Rechtsfolgen erläutert. Herrn J.… erläutert, dass ihm die Leistungen bis zum Nachweis ernsthafter Bemühungen entzogen werden und er dagegen selbstverständlich Rechtsmittel einlegen kann. II 4 an LA. Verfügbarkeit ab 2.3.01 nicht mehr gegeben.”

Die Leistungen an den Kläger wurden daraufhin eingestellt.

In dem am 29. März 2001 überreichten Widerspruch gegen die “Aufforderung” erklärte der Kläger er halte sie für nicht hinnehmbar, weil 30 Bewerbungen in so kurzer Zeit nicht zu bewerkstelligen seien. Bei einer “Eingliederungsstrategie” handele es sich offensichtlich um eine Zeitungsente. Eine Umschulung komme für ihn nicht in Frage, denn für ihn stehe das Kunstschaffen im Vordergrund. Das Ansinnen der Beklagten sei schikanös und habe ihn in Stress versetzt. Mit Bescheid wohl vom 4. Mai 2001 (Poststempel: 8. Mai 2001) verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig. Widerspruch dürfe zulässigerweise nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden. Das Aufforderungsschreiben stelle keinen solchen dar. Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2001 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 26. April 2001 verfügte das Arbeitsamt Berlin Nord, dass die Voraussetzungen für die Leistungen von Arbeitslosenhilfe “wegen eigener Abmeldung aus dem Leistungsbezug” ab dem 2. März 2001 weggefallen seien. Die vom 2. bis zum 31. März 2001 erhaltenen Leistungen in Höhe von 1.036,20 DM seien zu erstatten. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 29. Mai und 14. Juni 2001). Ein insoweit angestrengtes Klageverfahren (S 51 AL 2232/01) ist noch offen. In jenem Verfahren hat die Beklagte jedoch den Bescheid vom 26. April 2001 ersetzt durch Bescheide vom 24. März 2003, wonach die Entscheidung ü...

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