Entscheidungsstichwort (Thema)

vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsbeschränkung. Einteilung. Berlin. Planungsbereich. Zuständigkeit. Bedarfsplanung. Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen. Kassenärztliche Vereinigung. besonderer Versorgungsbedarf. Beurteilungsspielraum. Zulassungsgremien

 

Orientierungssatz

1. Die Einteilung Berlins in Planungsbereiche durch Abschn 2 Nr 5 S 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ist mit §§ 99 Abs 1 und 2 SGB 5 und 12 Ärzte-ZV nicht zu vereinbaren.

2. § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5 ermächtigt den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen lediglich zum Erlaß von Richtlinien über die Bedarfsplanung, ohne ihnen eine Kompetenz zur regionalen Bedarfsplanung selbst zuzuweisen.

3. Die Aufstellung eines regionalen Bedarfsplanes als Grundlage von Zulassungsbeschränkungen ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung.

4. Zur Frage der Einteilung Berlins in Planungsbereiche, die den Berliner Verwaltungsbezirken entsprechen.

5. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne von § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 iVm Nr 24 S 1 Buchst b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vorliegt, der die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in dem betreffenden Versorgungsbereich unerläßlich macht, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl BSG vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96 = SozR 3-2500 § 101 Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2000; Aktenzeichen B 6 KA 35/99 R)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie. Seit 1983 war er Inhaber einer gastroenterologischen Überweisungspraxis in F. Er verzog im Sommer 1996 nach B und verzichtete auf seine Zulassung in F. Am 27. November 1996 eröffnete er seine Praxis in B-Z und behandelt seitdem Privatpatienten.

Der Kläger beantragte im Februar 1996 wegen eines Sonderbedarfs im gastroenterologischen Bereich die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Internist für den Verwaltungsbezirk B-Z mit dem Ziel der Praxiseröffnung zum 1. Juli 1996.

Den Antrag des Klägers lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte mit Beschluss vom 19. Juni 1996 mit der Begründung ab, der Planungsbereich Z sei durch Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für die Zulassung von Internisten wegen Überversorgung gesperrt. Die Voraussetzungen, unter denen wegen Sonderbedarfs dennoch eine Zulassung zu rechtfertigen sei, lägen nicht vor. In den westlichen Bezirken B (Sch, St, T, W, Z und Ch) seien insgesamt 11 Vertragsärzte mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie zugelassen, so dass kein besonderer Versorgungsbedarf bestehe.

Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Beschluss vom 12. November 1996 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Planungsbereich Z sei durch Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (letzter Beschluss am 6. November 1996) für die Zulassung von Fachärzten der Inneren Medizin gesperrt. Der Grad der Überversorgung betrage nach dem Stand vom 15. Juli 1996 147,2 %. Auch eine Zulassung nach den Maßstäben für qualitätsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen aufgrund der Nr. 24 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) käme nicht in Betracht. Denn der Bedarf an Leistungen auf dem Gebiet der Gastroenterologie sei in B in dem Planungsbereich Z durch bereits zugelassene Vertragsärzte ausreichend gesichert. In dem Zulassungsbezirk B seien 22 Vertragsärzte als Fachärzte der Inneren Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie tätig. Außerdem gehöre die konservative internistisch-interventionelle und intensivmedizinische Behandlung der Erkrankungen der Verdauungsorgane in das Fachgebiet der Internisten; sie gehöre zudem zur Weiterbildung der Fachärzte für Allgemeinmedizin.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe zu Unrecht das Bestehen eines Sonderbedarfs verneint. Es bestehe für eine Zulassung als Gastroenterologe ein besonderer Bedarf. In B gäbe es nur vier bis fünf Ärzte, die wie er, sich allein auf das Gebiet der Gastroenterologie beschränkten. Darüber hinaus seien zwei Krankenhausärzte in zwei verschiedenen Kliniken in Z ermächtigt worden, gastroenterologische Leistungen ambulant zu erbringen, was auf einen Versorgungsbedarf schließen lasse. Schließlich sei bei der Sonderbedarfsfeststellung nur vom fachärztlichen Planungsbereich, d.h. dem Bezirk Z auszugehen. Der in Z niedergelassene Internist mit Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie erbringe spezielle gastroenterologische Leistungen jedoch nicht.

Mit Urteil vom 21. Januar 1998 hat das Sozialgericht Berlin den Beschluss des Beklagten vom 12. November 1996 aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers unt...

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