Leitsatz (amtlich)

1. Der Wehrersatzdienst (AlhiV § 1 Nr 2) steht im Rahmen des AFG § 134 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst c idF des AFGHStruktG Art 1 Nr 33 nicht einer "entlohnten Beschäftigung" gleich.

2. Es bleibt offen, ob nach AFGHStruktG § 134 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst c die entlohnte Beschäftigung auch dann "innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung" verrichtet wurde, wenn der Betreffende das anschließend aufgenommene Studium nach einem Jahr (oder später) wechselt und die Hochschulausbildung in einem anderen Studienfach mit einer Prüfung abschließt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.1980; Aktenzeichen 7 RAr 22/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654960

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