rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 19.09.2001; Aktenzeichen S 79 KA 87/00-71)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1. und 6. die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die bedarfsunabhängige Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung.

Die 1966 geborene Klägerin schloss 1994 ihr Studium der Psychologie mit dem Diplom ab. Von 1991 bis 1993 absolvierte sie eine Grundausbildung in klientzentrierter Gesprächspsychotherapie. Diese Ausbildung setzte sie im Mai 1995 fort. Am 14. Dezember 1997 erhielt sie das Zertifikat "Klinische Psychologin/Psychotherapeutin". Am 20. Juni 1991 und am 16. März 1996 wurden ihre beiden Kinder geboren. Von 1994 bis 1996 war sie im Rahmen eines Praktikums als Beraterin und Therapeutin in einer Beratungsstelle der evangelischen Kirche und zeitgleich - bis 1998 - als Einzelfall- und Familienhelferin der Bezirksämter St und Z von Berlin tätig. Nach ihren Angaben hat sie diese Tätigkeit in ihrer eigenen Praxis, die sie am 1. September 1995 eingerichtet haben will, durchgeführt und im Übrigen seit dem 1. Juli 1996 am so genannten Kostenerstattungsverfahren teilgenommen. Bis zum 24. Juni 1997 hat sie 18 psychotherapeutische Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht. Im Januar 1999 erhielt sie ihre Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Den im Dezember 1998 gestellten Antrag der Klägerin, ihr eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu erteilen, lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 6. Juli 1999 mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht in ausreichendem Maße an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Beschluss vom 9. Februar 2000 zurück. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung. Mit Erbringung von 18 Behandlungsstunden bis zum 24. Juni 1997 habe sie sich nicht das Privileg eines Rechtsanspruchs auf eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung erarbeitet. Im Mittelpunkt ihrer Berufsausübung hätten offensichtlich andere Tätigkeiten gestanden.

Im Klageverfahren, in dem sie ihr Rechtsschutzbegehren auf die Erteilung einer Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung beschränkt hat, hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie entgegen der Ansicht des Beklagten an der ambulanten Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen habe. Die von ihr zu Lasten der GKV erbrachten 18 Behandlungsstunden seien ausreichend, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Die Beklagte habe zudem zu Unrecht ihre besonderen Lebensumstände nicht berücksichtigt. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) erforderten die Berücksichtigung ihrer besonderen Situation in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997, die durch Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung gekennzeichnet gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass bei der Betrachtung der Tätigkeit von Psychotherapeuten in dem so genannten Zeitfenster, zwischen einem Psychotherapeuten, dessen Praxis bereits 20 Jahre laufe und bei dem der Zeitausschnitt des Zeitfensters das Abbild eines optimal funktionierenden voll ausgelasteten Praxisbetriebes sei und einer Psychotherapeutin differenziert werden müsse, die wie sie erst innerhalb des Zeitfensters ihre Praxis eröffnet und außerdem in diesem Zeitraum ihr zweites Kind bekommen habe.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 19. September 2001 abgewiesen. Die Klägerin habe nicht an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen, weil sie gesetzlich gegen Krankheit Versicherte nicht in ausreichendem Umfang behandelt habe. Notwendig sei ein Behandlungsumfang, der annähernd einer halbtägigen Tätigkeit entsprochen haben müsse. Demgegenüber habe die Klägerin im Zeitraum von 1996 bis 1997 lediglich 18 Behandlungsstunden zu Lasten der GKV erbracht und abgerechnet. Dies entspreche einem Behandlungsumfang von weniger als 2 Behandlungsstunden wöchentlich. Die von der Klägerin geltend gemachte besondere Lebenssituation rechtfertige keine andere Entscheidung. Mit der therapeutischen Behandlung eines Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse habe sie erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes begonnen. Ein Bestandsschutz, der durch die Geburt dieses Kindes unterbrochen worden sei, sei daher bis zur Geburt dieses Kindes nicht entstanden. Bis dahin sei die psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen für ihre berufliche Tätigkeit nicht prägend gewesen, sondern ihre Tätigkeit für die Bezirksämter St und Z von Berlin.

Gegen das ihr am 4. Dezember 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 2001 eingele...

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