Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede

 

Orientierungssatz

1. Der Eintritt der Erstattungspflicht nach § 128a AFG hängt nicht vom individuellen Nachweis der Ursächlichkeit zwischen der Beschränkung und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und seiner Arbeitslosigkeit bzw deren Dauer ab. Ausreichend ist vielmehr, daß der Arbeitnehmer infolge der Abrede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nicht oder nicht voll zur Verfügung steht und daher die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten erschwert wird.

2. Die aufgrund eines Wettbewerbsverbots nach § 128a AFG eintretende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 7 RAr 16/91)

BSG (Beschluss vom 01.04.1992; Aktenzeichen 7 RAr 16/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667062

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