Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Zulässigkeit der Begrenzung von Rentenansprüchen bei Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

1. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festgeschriebene Begrenzung der Altersrente für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, die Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem erworben haben, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. Es besteht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenabsenkung für MfS-Angehörige (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az. 1 BvL 11/94) derzeit kein Grund zu einer erneuten Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Rechtsfrage.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 07.11.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Nichtanwendung einer Begrenzungsvorschrift zu seinen in der ehemaligen DDR erzielten Entgelten.

Der am 1941 geborene Kläger besuchte nach eigenen Angaben nach dem Abitur die Universität in L und absolvierte dort 1964 das Staatsexamen für das Lehramt Mathematik und Physik. Anschließend war er bis 1966 im VEB E T tätig. Nach Absolvierung des Grundwehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR trat er - nach eigenen Angaben - im Mai 1968 in das Ministerium für Staatssicherheit - MfS - der ehemaligen DDR ein. Dort war er zunächst in der Hauptabteilung VI in der Abteilung Schulung und Ausbildung, ab 1979 als Referatsleiter tätig. Die Tätigkeit endete Ende Februar 1990. Ab Mai 1968 gehörte der Kläger - nach eigenen Angaben - dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatsicherheit - MfS - an.

Das Bundesverwaltungsamt erteilte unter dem 13. Januar 1998 einen so genannten Entgeltüberführungsbescheid nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - und stellte eine Begrenzung der ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte auf 0,7 Entgeltpunkte fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Bescheid vom 05. Juli 2006 zurückgewiesen wurde. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 1999 wurde der ursprüngliche Entgeltbescheid abgeändert und nunmehr das ausgewiesene Jahresbruttoentgelt festgestellt sowie nach den Ausführungen mit dem Bescheid das Einkommen bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet ausgewiesen (Spalte “Entgelt nach AAÜG„).

Am 10. April 2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung einer Altersrente. Der Antrag wurde an die Beklagte im Hinblick auf eine Beitragszahlung an diese weitergeleitet.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2006 eine Altersrente für die Zeit ab 01. August 2006. Für den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/Amt für Nationale Sicherheit - AfNS - vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 berücksichtigte die Beklagte das vom Bundesverwaltungsamt mit dem Entgeltbescheid festgestellte Jahresbruttoentgelt bis zu einer Höhe der Anlage 6 des AAÜG (Begrenzung auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt in der ehemaligen DDR) und wies für diesen Zeitraum jeweils höchstens einen Entgeltpunkt für die Berechnung der Höhe der Rente aus. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 20. Juni 2006 wandte sich der Kläger gegen die Minderung seines Rentenanspruches durch die Entgeltbegrenzung nach § 7 AAÜG. Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - habe mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 die Überprüfung des § 7 AAÜG in Aussicht gestellt. Er begehrte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 18. September 2006 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung an, dass die Berechnung des Rentenhöchstwertes des Klägers auf der Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG beruhe. Die während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 berücksichtigungsfähigen Entgelte ergäben sich nach den Werten der Anlage 4 Nr. 2 zum AAÜG sowie der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des Art. 1 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG -. Die Beklagte sei zur Entgeltbegrenzung auf höchstens 1,0 Entgeltpunkten (Ost) gemäß § 7 AAÜG gesetzlich verpflichtet gewesen. § 259 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sei nicht anzuwenden.

Mit der daraufhin am 17. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seine Entgelte seien wie bei allen anderen Arbeitnehmern für Zeiten, in denen eine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS bestanden habe, auch oberhalb des Durchschnittsentgelts aller Versicherten bis zur allgemeinen Beitrag...

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