Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit. Beitrittsgebiet. Überführung in die Rentenversicherung. Entgeltbegrenzung. Beitragsbemessungsgrenze. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegen keine - neuen - rechtserheblichen Tatsachen vor, die Anlass geben könnten, dass BVerfG nochmals mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit - Amtes für Nationale Sicherheit - der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 07.11.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs-verfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Streitig ist dabei, ob die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit - Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) - zu Recht nur das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet berücksichtigt hat.

Der 1931 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung bei der Kreissparkasse zunächst als Angestellter bei der Kreissparkasse M, ab August 1952 als Hauptzweigstellenleiter und ab August 1953 als Oberreferent für Sparkassen beschäftigt. In der Zeit vom 01. Juni 1955 bis 31. Januar 1990 war er beim MfS tätig, zunächst in der Bezirksverwaltung F und seit 1966 in der Hauptverwaltung Aufklärung B als Referatsleiter. Im Anschluss hieran arbeitete er bis 30. September 1990 als Kassierer bei Banken in B und stand vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 im Leistungsbezug der heutigen Bundesagentur für Arbeit.

Mit Bescheid vom 01. September 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt in seiner Funktion als Sonderversorgungsträger nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) die Zeiten vom 01. Oktober 1957 bis zum 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Jahresentgelte fest. Der Bescheid wies daneben auch die sich aus der Anwendung von § 7 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 AAÜG in der bis zum 30. April 1999 geltenden Fassung (a. F.) ergebenden Höchstwerte in Höhe von 70 % des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet aus. Diese Daten teilte das Bundesverwaltungsamt zugleich der Beklagten mit. Den dagegen mit Schreiben vom 04. September 1993 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 1993 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 04. November 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Oktober 1993 unter Zugrundelegung von 39,5533 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte hierbei für die Zeit vom 01. Oktober 1957 bis zum 31. Januar 1990 die jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet, wie im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01. September 1993 festgestellt worden war, zugrunde.

Hiergegen erhob der Kläger am 16. November 1993 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Minderung seines Rentenanspruches wegen der Entgeltbegrenzung nach § 7 AAÜG wandte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Der Rentenversicherungsträger sei an das Gesetz gebunden. Danach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der Kläger am 23. März 1994 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gegen Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoße und verfassungswidrig sei. Er hat sich hierzu auf ein Gutachten des Brandenburgischen Institutes für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung e. V. (biab) in Kooperation mit der Fachhochschule Frankfurt am Main von Dr. Miethe und Prof. Dr. Weißbach “Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft„ berufen, das im Juni 2008 im Auftrag der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR e. V. (ISOR) erstellt worden ist, und hat insbesondere angeführt, dass eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter des Mf...

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