Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansparabschreibung. Ansparrücklage. Berücksichtigung einer Ansparrücklage als Einkommen. Einkommenssteuerbescheid. Maßgeblicher Hinzuverdienst. Einkommensanrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Die Rentenversicherungsträger haben bei der Berechnung des maßgeblichen Hinzuverdienstes das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen zu berücksichtigen.

2.) Die Ansparrücklage/Ansparabschreibung ist daher in dem Jahr als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie aufgelöst und damit steuerrechtlich als Einkommen berücksichtigt wird. Auf den Zeitpunkt bzw. das Jahr, in dem sie erarbeitet und zurückgestellt wird, kommt es dagegen nicht an.

3.) Die vom BSG zu § 141 SGB 3 entwickelten Grundsätze (B 7a AL 38/05 R) sind im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht maßgeblich.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers für das Jahr 2007 und eine Rückforderung der Beklagten für dieses Jahr wegen der Anrechnung von Einkommen.

Dem 1944 geborenen Kläger war von der Beklagten durch Bescheid vom 20. Juni 2005 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Mai 2005 bewilligt worden. Im zugrunde liegenden Antrag vom 16. März 2005 hatte der Kläger angegeben, zuletzt als Hausverwalter, Maler/Grafiker tätig gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 18. April 2005 hatte er ergänzt, dass sein voraussichtlicher Hinzuverdienst 345,00 Euro nicht übersteigen werde. Der Zahlbetrag der bewilligten Rente belief sich zunächst auf 503,70 Euro. Der von der Beklagten in der Folgezeit angeforderte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 wies für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 3 187,00 Euro und aus selbständiger Arbeit von - 281,00 Euro, insgesamt 2 906,00 Euro aus. Die Überprüfung der Beklagten ergab in der Folgezeit, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten sei. Dasselbe ergab sich nach Überreichung des Einkommenssteuerbescheides für 2006.

Im streitgegenständlichen Zeitraum 2007 übte der Kläger seine selbständige Tätigkeit weiter aus; auch für das Folgejahr 2008 übermittelte er noch eine Aufstellung der B S mbH über die Gewinnermittlung. Im Februar 2009 überreichte der Kläger den an ihn ergangenen Einkommenssteuerbescheid für 2007 vom 13. Februar 2009, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17 561,00 Euro, Einkünfte aus selbständiger Arbeit/freiberuflicher Tätigkeit von - 654,00 Euro, einen steuerpflichtigen Teil der Rente von 3 372,00 Euro und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 20 177,00 Euro auswies.

Mit Anhörungsschreiben von 24. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen aufgrund der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2007 von monatlich 1 408,92 Euro (16 907,00 Euro geteilt durch 12) vom 01. Januar bis 28. Februar 2007 zu kürzen und vom 01. März bis 31. Dezember 2007 weggefallen sei.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er ausführte, dass sich sein Gewinn im Wesentlichen, nämlich in Höhe von 16 000,00 Euro, aus der Auflösung von Ansparrücklagen sowie in Höhe von 1920,- Euro aus dem Gewinnzuschlag ergebe. Diese Positionen seien ihm nicht zugeflossen, da es sich um rein steuerlich zu berücksichtigende Gewinnhinzurechnungen im Rahmen der Abschlussbuchungen gehandelt habe. Aus später im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkommenssteuer 2007) vom 28. September 2010 ergibt sich, dass es sich bei den genannten 16 000,00 Euro um die “Korrekturauflösung der Rücklage 2005„ gehandelt hat.

Mit Bescheid vom 18. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser seine Altersrente für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente erhalte, woraus für diesen Zeitraum eine Überzahlung von 503,78 Euro folge. In Anlage 10 des Bescheides ist weiter ausgeführt, dass der Rentenbescheid vom 20. Juni “2007„ (richtig: vom 20. Juni 2005) hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01. Januar 2007 nach § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), aufgehoben werde. Die Überzahlung aufgrund des vollständigen Wegfalls des Anspruches für die Zeit vom 01. März bis 31. Dezember 2007 berechne sich zuzüglich der bereits genannten hälftigen Überzahlung für Januar und Februar 2007 auf insgesamt 5 527,19 Euro. Einkommen sei immer dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Die Auflösung einer Ansparabschreibung (Ansparrücklage) gemäß der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschrift des § 7 g Einkommenssteuergesetz (EStG) wirke sich auf die Höhe des Arbeitseinkommens gemäß § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), aus. Die im Einkommenssteuerbesch...

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