Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem für ein gewerbliches Unternehmen tätigen Basketballtrainer

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Ist ein Basketballtrainer nicht in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers, der Inhaber einer Spedition ist, eingegliedert, unterliegt er nicht dessen Weisungsrecht hinsichtlich Ort und Arbeitszeit, ist er zur Wahrnehmung fester Trainingszeiten verpflichtet, hat er dabei ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, erhält eine monatlich gleichbleibende Vergütung, ist dabei aber mehr die Erzielung sportlicher Leistungen als diejenige von Einkommen maßgebliches Motiv, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt alle bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen Kosten des Klageverfahrens des Klägers zu 2) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1). Für den Zeitraum nach der Verbindung hat sie beiden Klägern deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu 1) in seiner Tätigkeit als Basketballtrainer für den Kläger zu 2) in dem Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der Kläger zu 1) ist hauptberuflich selbständig als Inhaber einer Speditionsfirma tätig. Daneben hat der Kläger Sportwissenschaft (BA) studiert und war im streitigen Zeitraum Inhaber einer B-Trainerlizenz für Basketball.

Der Kläger zu 2) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der den Basketballsport fördert und betreibt.

In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 betreute der Kläger zu 1) bei dem Kläger zu 2) drei Mädchen- und eine Damenbasketballmannschaft (wu15, wu17, wu19 und Damen 1) mit einem zeitlichen Umfang von je 24 Trainingsstunden im Monat. Als Vergütung erhielt er für die Mädchenmannschaften jeweils 150 Euro, für die Mannschaft „Damen 1“ 300 Euro, mithin insgesamt 750 Euro im Monat. Hierüber schloss der Kläger zu 1) mit dem Kläger zu 2) am 9. August 2012 jeweils einen gesonderten Vertrag pro Mannschaft.

Darin war unter anderem geregelt:

„Der Auftragnehmer beginnt ab … die freiberufliche Tätigkeit als nebenberufliche/r, selbstständige/r Übungsleiter/in für die … für den Auftraggeber.“

In Punkt 1 des Vertrages heißt es:

„a) Der Auftragnehmer übt die unter Nr. 1 genannte Tätigkeit für den Auftraggeber selbstständig und in eigener Verantwortung aus. Der Auftragnehmer führt die im Rahmen dieses Vertrages erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Übungsleiters/Trainers in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers sind, soweit dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, zu beachten.

b) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, jeden Auftrag des Auftraggebers höchstpersönlich auszuführen. Der Auftraggeber kann sich zur Ausführung der Aufträge der Hilfe von anderen Übungsleitern und Trainern bedienen. Dazu hat der Auftragnehmer die fachliche Qualifikation der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sicherzustellen und den Trainerausschussvorsitzenden zu informieren. Der Auftragnehmer hat im Einzelfall das Recht, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

c) der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden. Er unterliegt weder einer Ausschließlichkeitsbindung noch einem Wettbewerbsverbot. …

e) Der Auftragnehmer hat bei seiner selbständigen Tätigkeit neben den allgemeinen sportlichen Grundsätzen auch die Vereinsgrundsätze, Vereinsrichtlinien, die ihm der Auftraggeber vor dem Beginn der Tätigkeit aushändigen wird, sowie die sonstigen Verbandsvorgaben zu Sportausübung zu beachten.

Unter Punkt 5 des Vertrages ist geregelt:

Der Trainer verpflichtet sich

a) zu den Trainingseinheiten regelmäßig und pünktlich zu erscheinen, die Übungsstunden grundsätzlich in Sportkleidung durchzuführen sowie die Betreuung der Mannschaften bei den Spielen zu übernehmen;

b) im Falle einer Verhinderung r...

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