Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unzulässigkeit der Klage. Klagebefugnis. vorläufige Entscheidung. Fehlen einer endgültigen Entscheidung. Versäumung der Klagefrist nach Klageänderung

 

Orientierungssatz

1. Zur Unzulässigkeit einer auf endgültige Leistungsbewilligung gerichteten Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei "nur" vorläufiger Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 iVm § 328 SGB 3.

2. Zur Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist nach Klageänderung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen B 4 AS 119/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die auf vorläufige Leistungsgewährung gerichtete Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Anrechnung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) als Bedarf und ohne die Anrechnung von Einkommen auf ihren Bedarf.

Die 1947 geborene Klägerin ist seit geschieden und Mutter von zwei Kindern. Aufgrund Mietvertrages vom 23. September 1982 bewohnte sie ab September 1982 bis Mai 2008 eine 81,83 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der Kstraße B. Ab 1. April 2005 betrug die monatliche Bruttowarmmiete 684,78 €.

Die Klägerin bezog bis Ende 2004 vorübergehend Sozialhilfe. Das Bezirksamt S bewilligte ihr mit Bescheid vom 26. August 2004 Leistungen für KdUH unter Anerkennung der damaligen Bruttowarmmiete in Höhe von monatlich 663,53 € in voller Höhe als Bedarf. Mit Schreiben vom selben Tag erfolgte der Hinweis auf eine maximal angemessene Kaltmiete im Berliner Neubau in Höhe von 225 € und im Altbau in Höhe von 227,50 € zuzüglich angemessener Betriebs- und Heizkosten.

Seit dem 1. Januar 2005 bezieht die Klägerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 gewährte ihr der Beklagte Leistungen für KdUH in Höhe der monatlichen Aufwendungen der Klägerin, für den Zeitraum ab 1. Mai 2006 erfolgte der Abzug einer monatlichen Warmwasserpauschale in Höhe von 9 €. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006, gerichtet an U unter der Anschrift der Klägerin, teilte der Beklagte mit, dass die derzeitigen Wohnkosten für eine Person nicht angemessen seien und forderte unter Ankündigung der Absenkung der Zahlungen für die KdUH auf 360 € monatlich zur Senkung der Kosten bis zum 1. Dezember 2006 auf. Das Schreiben gelangte im Original nebst Umschlag an den Beklagten zurück. Nach einem auf dem Umschlag befindlichen Vermerk des Beklagten vom 22. Mai 2006 hat der Sohn der Klägerin das Schreiben zurückgebracht, weil sich “seine Mutter nicht angesprochen gefühlt habe„.

Mit Bescheid vom 7. November 2006 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. April 2007, wobei er für den Zeitraum ab 1. Dezember 2006 Leistungen für KdUH nur noch in Höhe von monatlich 360 € gewährte. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 zurück. Hiergegen ist beim Sozialgericht Berlin das Klageverfahren S 174 AS 524/07 anhängig.

Mit dem Antrag auf Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum ab 1. Mai 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie voraussichtlich zum 1. September 2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Leiterin eines Kindertheaterprojektes beim Förderverein He. V.(wieder) aufnehmen werde. Hierauf gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Mai 2007 vorläufige Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007, hiervon monatlich einen Betrag in Höhe von 360 € für KdUH. Auf Antrag der Klägerin verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten mit Beschluss vom 12. Juni 2007 - S 100 AS 524/07 ER - im Wege einstweiliger Anordnung, der Klägerin für den Zeitraum vom 13. April 2007 bis 31. August 2007 Leistungen für KdUH in Höhe von monatlich 513,59 € zu gewähren.

Auf den Antrag der Klägerin vom 5. Oktober 2007 gewährte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom selben Tag monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 in Höhe von insgesamt 387 €, davon einen Betrag in Höhe von 360 € für KdUH. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben den KdUH als weiteren monatlichen Bedarf Regelleistungen in Höhe von 347 € und rechnete auf diesen Bedarf monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 320 € an. In diesem Bescheid ist u. a. ausgeführt:

“Die Bewilligung ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III nur vorläufig aufgrund des unt...

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