Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbstständige Arbeit. keine Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen Gewerbebetrieben

 

Orientierungssatz

Bei der Einkommensberechnung gem § 11 SGB 2 iVm § 3 AlgIIV 2008 sind Einnahmen aus mehreren nebeneinander betriebenen selbstständigen Tätigkeiten jeweils gesondert unter Anrechnung der jeweils für den einzelnen Betrieb anfallenden Ausgaben zu ermitteln. Eine Saldierung der jeweiligen Einnahmen aus den einzelnen Gewerbebetrieben zu Gesamteinnahmen, von denen dann die saldierten Ausgaben aus allen Betrieben abgezogen werden können, ist ausgeschlossen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 26.2.2014 - L 18 AS 2232/11).

 

Normenkette

SGB II a.F. § 11 Abs. 1, 2 S. 2, § 30; Alg II-V a.F. §§ 2, 3 Abs. 1-2, § 5 Sätze 1-2; SGB III § 328 Fassung: 2006-04-24

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2016; Aktenzeichen B 4 AS 17/15 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2009. Die Klägerin zu 2) wendet sich darüber hinaus gegen eine endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis zum 30. November 2009 und einer damit einhergehenden Erstattungsforderung des Beklagten.

Der 1954 geborene Kläger zu 1) und die 1952 geborene Klägerin zu 2) lebten bis Ende Oktober 2013 als Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen in einer Mietwohnung in der G , B. Zum 1. November 2013 ist die Klägerin zu 2) in die B nach B verzogen. Die Klägerin zu 2) betreibt an zwei Betriebsstätten zwei Gewerbe und zwar einerseits einen Handel mit Tierfutter für Hunde und Katzen (B V/Ladengeschäft) und andererseits einen Möbelhandel (An- und Verkauf). Letzterer wurde in dem streitbefangenen Zeitraum mit Verlusten betrieben. Der Kläger zu 1) bezieht seit 2011 von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 28. Januar 2009 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Februar 2009 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit (auf der Grundlage der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse) ab. Dagegen erhob der Kläger zu 1) am 12. Februar 2009 Widerspruch.

Am 29. Juni 2009 beantragte der Kläger zu 1) erneut für sich und die Klägerin zu 2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte der Beklagte den Antrag abermals wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab.

In einem von dem Kläger zu 1) bei dem Sozialgericht Berlin bereits am 3. April 2009 anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az: 108 AS 10168/09 ER) verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten mit Beschluss vom 6. Juli 2009, dem Kläger zu 1) vorläufig vom 27. Juni 2009 (Ablauf einer vom Sozialgericht gesetzten Äußerungsfrist für den Antragsgegner am 26. Juni 2009) bis zum 30. November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 346 € zu gewähren.

Mit Ausführungs-(Bescheid) vom 20. Juli 2009 bewilligte der Beklagte (ausschließlich) dem Kläger zu 1) in Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 27. Juni 2009 bis zum 30. November 2009 in Höhe von monatlich 353 € (anteilig für Juni 2009 46,13 €) und rechnete hierbei monatliches Einkommen in Höhe von 192 € an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 zurück. Der Widerspruch sei nach Erteilung des Bewilligungsbescheides vom 20. Juli 2009 unbegründet. Die Behörde könne über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, soweit zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen Entscheidung entgegenstünden, nicht zu vertreten habe. Bei der Bewilligung der Leistung sei eine endgültige Entscheidung über deren Höhe nicht möglich gewesen, da noch weitere Nachweise ausstünden.

Am 27. Juli 2009 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen (Az.) S 96 AS 24112/09, im Folgenden durch Übernahme einer anderen Kammer unter den Az. S 108 AS 10168/09, S 196 AS 10168/09 und zuletzt unter dem Az. S 204 AS 10168/09 registriert worden ist. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. Juni 2009 haben sie (zunächst vorläufig) Leistungen in Höhe von monatlich 84...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge