Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Der Zuschuss zum Versicherungsbeitrag gemäß § 26 Abs 1 S 1 SGB 2 ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Abs 4 VAG halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den der Hilfebedürftige bei seiner privaten Krankenversicherung zu leisten hat bzw hätte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.06.2023; Aktenzeichen B 4 AS 5/22 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Streit ist dabei ausschließlich die Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen seiner privaten Krankenversicherung für den Leistungszeitraum vom 01. September 2017 bis zum 28. Februar 2018.

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit 2014 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Weitere Einnahmen bezieht er aus einer Witwerrente in Höhe von 910,49 € monatlich (848,54 € Rente ≪Rentenanpassung zum 01. Juli 2017≫ und 61,95 € Zuschuss zur privaten Krankenversicherung). Seit dem 01. März 2018 bezieht der Kläger zudem eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen.

Bis zum 31. August 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von zuletzt monatlich 351,00 €. Das Versicherungsunternehmen des Klägers, die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV), teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 08. Februar 2017 mit, dass sich die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers ab dem 01. Januar 2016 auf 291,89 €, ab dem 01. April 2016 auf 421,79 €, ab dem 01. Januar 2017 auf 420,90 € und ab dem 01. April 2017 auf 484,47 € monatlich beliefen.

Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit betrage der „halbierte Beitrag“ des Basistarifs nach § 152 Abs 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) demgegenüber ab dem 01. Januar 2016 222,94 €, ab dem 01. April 2016 212,92 €, ab dem 01. Juli 2016 199,21 € und ab dem 01. Januar 2017 191,84 € monatlich. Der Beklagte hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2017 zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der entsprechenden Bewilligungen und einer Erstattung von Beiträgen an. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung teilweise mit Wirkung für die Zukunft und mit Bescheid vom 03. August 2017 auch für die Vergangenheit auf und forderte die Erstattung von überzahlten Zuschüssen. Ein Klageverfahren ist bei dem Sozialgericht Berlin anhängig.

Auf seinen Folgeantrag vom 18. Juni 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05. Juli 2017 für den Bewilligungszeitraum vom 01 .September 2017 bis zum 31. August 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 812,15 € monatlich, inkl. eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 191,84 € monatlich. Den Zuschuss überwies er direkt an die DKV.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, dass der Höchstbeitrag für eine private Krankenversicherung im Basistarif 2017 682,95 € betrage. Der „halbierte“ Beitragssatz für hilfebedürftige Personen betrage damit 341,47 €. Dies sei der Betrag auf den er nach § 26 Abs 1 S 1 SGB II einen Anspruch habe. Denn diese Norm begrenze seinen Anspruch lediglich auf die Höhe des nach § 152 Abs 4 VAG halbierten Beitragssatzes, also auf den halben Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht auf den Basistarif des jeweiligen privaten Versicherungsunternehmens.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Zuschuss nach § 26 Abs 1 S 1 2. Halbsatz SGB II auf den halbierten Beitrag für den Basistarif begrenzt sei. Dieser Basistarif des Versicherers des Klägers betrage ab dem 01. Januar 2017 191,84 €. Der maximale Beitrag im Basistarif nach § 152 Abs 4 VAG diene lediglich als übernahmefähige Höchstgrenze.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 31. Juli 2017 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Er hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Als Versicherter einer privaten Krankenversicherung habe er einen Anspruch auf einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe des Höchstbeitrages nach § 152 Abs 4 VAG. Sei auf den konkret vom Versicherer erhobenen Beitrag für den Basistarif abzustellen, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich in § 26 SGB II dem Wortlaut nach in dem Sinne klarstellen müssen, dass nicht abstrakt auf den halbierten Beitrag, sondern vielmehr auf die Hälfte des konkreten Beitrages zum Basistarif abzustellen sei.

Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 hat der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von nunmehr 819,15 € und hierbei den Zuschuss ...

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