Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Beitragsansprüchen auf einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. fehlende tatsächliche Beitragszahlung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

Der nach § 119 Abs 3 S 1 SGB 10 ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, denn dessen Fehlen könnte nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der geborene Kläger wurde ab 1. September 1986 bei der P GmbH Co. KG (P) als Maschinenschlosser ausgebildet. Nach einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 10. Oktober 1988 war der Kläger vom 22. November 1988 bis 12. April 1989 - zum Teil mit Leistungsbezug - arbeitslos gemeldet. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bestand indes das Ausbildungsverhältnis auch in der Zeit vom 10. Oktober 1988 bis zur Wiederaufnahme der Ausbildungstätigkeit am 13. April 1989 fort, allerdings ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung für diesen Zeitraum. Nach Bestehen der Abschlussprüfung (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer H vom 9. Februar 1990) schied er zum 15. Februar 1990 aus der P aus. Jeweils unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit war er vom 19. Februar 1990 bis 31. Juli 1990 als Bauschlosser und im Dezember 1995 als Montageleiter beschäftigt. Der Kläger, der am 7. Juni 1989 bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte, bezieht von der Beklagten aufgrund eines Leistungsfalls vom 14. Februar 2002 seit September 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM).

Für die Zeit ab 19. Juli 1989 verfolgte die Beklagte gegenüber der A AG (A) als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Rentenbeitragsersatzansprüche und schrieb die eingezogenen Beträge dem Versicherungskonto des Klägers gut. Mit Schreiben vom 21. September 1995 teilte P der Landesversicherungsanstalt W mit, es sei nie beabsichtigt gewesen, den Kläger nach seiner Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Eine gleichlautende Auskunft wurde von der M () GmbH, die 1998 als Nachfolgerin der P den Ausbildungsbetrieb des Klägers mit rund 300 Mitarbeitern übernommen hatte, im August 1999 erteilt.

Am 22. Januar 1991 schloss der Kläger mit der A einen pauschalen Abfindungsvergleich in Höhe von (iHv) 27.000,- DM über sämtliche persönlichen Ansprüche einschließlich des Verdienstausfalls aus dem Verkehrsunfall vom 7. Juni 1989. Nachdem im Juni 2008 die A GmbH, die 2004 das Werk in L übernommen hatte, Insolvenz angemeldet hatte, übernahm der Automobilzulieferer F im Mai 2009 mit 160 Mitarbeitern das Werk.

Am 20. August 2009 wies der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch auf seine am 1. September 2009 beginnende Dauerrente wegen EM hin und regte an, die Beitragsersatzansprüche mit A zu kapitalisieren. Zum Jahresende 2010 kündigte die F an, die Beschäftigtenzahl im Laufe des Jahres 2011 von 124 Mitarbeitern auf 98 zu verringern. Im Mai 2011 verlangte der Kläger erneut die Kapitalisierung der Beitragsersatzansprüche und äußerte die Befürchtung, sein ehemaliger Arbeitgeber könnte insolvent werden mit der Folge, dass die A nicht mehr zahlen wolle. Am 22. März 2012 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte mit der Bitte, den Fall endgültig mittels Kapitalisierung abzuschließen. Daraufhin unterbreitete die Beklagte im Oktober 2011 einen Kapitalisierungsvorschlag ab 1. November 2011, welcher sich insgesamt auf 440.791,94 € belief, wovon 308.782,55 € auf „Ansprüche nach § 116 SGB X“ und 132.009,39 € auf „Ansprüche nach § 119 SGB X“ entfielen. Bei der Berechnung wurde von einer fiktiven Erwerbsbiographie des Klägers bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ausgegangen. Unter Hinweis auf den betriebsbedingten Personalabbau bei der F erklärte sich die A anlässlich der Besprechung am 1. Juni 2012 nur mit einer Kapitalisierung der Forderungen für Rente und Beitragsersatz bis zum 55. bzw. 59. Lebensjahr bereit. Am 12. Juni 2012 teilte die F den ca. 120 Beschäftigten in L mit, dass das Werk noch in diesem Jahr geschlossen werde. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe das auf Kapitalisierung bis zum 59. Lebensjahr lautende Angebot der A zunächst als nicht ausreichend abgelehnt. Eine erneute Verhandlung stehe im August an. Zu deren Vorbereitung werde um Mitteilung gebeten, in welcher Weise sein Verdienstschadensersatz durch die A reguliert worden sei.

Am 4. Juli 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, von der offenbar von seinem früheren Anwalt abgegebenen „Abfindungserklärung“ habe er nichts gewusst. Es stimme zwar, dass der Nachfolger seines früheren Arbeitgebers viele Mitarbeiter entlassen habe; die Kollegen aus seinem (des Klägers) alten Bereich, die teilweise mit ihm di...

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