Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrbedarf wegen Behinderung. regelförmige besondere Maßnahme. Einkommen. Verpflegungsgeld. Verpflegungsmehraufwendungen. Entfernungspauschale. Abzug der Versicherungspauschale. Finanzierungskosten für PKW

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2012 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom 03. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) die endgültigen Festsetzungsbescheide vom 03. Februar 2011 zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für

den Monat

für

für den/die

in Höhe von

Kläger zu 1

Kläge-

rin zu 2

Kläge-

rin zu 3

09/08

Kosten der Unterkunft und Heizung

0,26 €

0,24 €

0,25 €

10/08

Kosten der Unterkunft und Heizung

0,26 €

0,24 €

01/09

Regelbedarf/Sozialgeld

69,15 €

97,65 €

Kosten der Unterkunft und Heizung

50,69 €

34,53 €

55,29 €

02/09

Kosten der Unterkunft und Heizung

0,04 €

2. unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W ) den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 04. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 (W, ) zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für

den Monat

für

für den /die

in Höhe von

Kläger zu 1

Kläger-

in zu 2

Kläger-

in zu 3

Kläger-

in zu 4

01.-16.04.09

Kosten der Unterkunft und Heizung

2,38 €

7,11 €

17.-30.04.09

Regelbedarf/Sozialgeld

13,76 €

4,99 €

Kosten der Unterkunft und Heizung

17,83 €

05/09

Kosten der Unterkunft und Heizung

0,25 €

0,23 €

06/09

Kosten der Unterkunft und Heizung

0,25 €

0,23 €

0,23 €

0,23 €

07/09

Kosten der Unterkunft und Heizung

0,16 €

0,14 €

0,13 €

0,13 €

3. unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W ) den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 (W, ) zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für

den Monat

für

für den/die

in Höhe von

Kläger zu 1

Kläger-

in zu 2

Kläger-

in zu 3

Kläger-

in zu 4

09/09

Kosten der Unterkunft und Heizung

13,13 €

13,13 €

5,58 €

5,58 €

01/10

Regelbedarf/Sozialgeld

36,89 €

36,89 €

Kosten der Unterkunft und Heizung

24,38 €

24,38 €

23,67 €

23,67 €

sowie die Erstattungsbescheide vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 hinsichtlich der zu erstattenden Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für September 2009 auf 0,75 € bezüglich des Klägers zu 1, bezüglich der Klägerin zu 2 auf 0,77 € sowie bezüglich der Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils auf 2,93 € zu reduzieren sowie für Januar 2010 aufzuheben;

4. unter Änderung des Überprüfungsbescheides des Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W ) den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 (W, ) zu ändern und weitere Leistungen zu bewilligen für

den Monat

für

für den/die

in Höhe von

Kläger zu 1

Kläger-

in zu 2

Kläger-

in zu 3

Kläger-

in zu 4

04/10

Kosten der Unterkunft und Heizung

14,21 €

14,19 €

7,75 €

7,75 €

5. unter Änderung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 10. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 (W ) weitere Leistungen zu bewilligen für

für den Monat

für

für den/die

in Höhe von

Kläger zu 1

Kläger-

in zu 2

Kläger-

in zu 3

Kläger-

in zu 4

01/11

Regelbedarf/Sozialgeld

53,81 €

53,81 €

Kosten der Unterkunft und Heizung

29,37 €

29,36 €

32,96 €

32,96 €

02/11

Kosten der Unterkunft und Heizung

3,54 €

3,53 €

2,21 €

2,21 €

sowie die Erstattungsbescheide vom 10. Juni 2011 und 14. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 für Januar 2011 aufzuheben.

Im Übrigen werden die Berufungen zurück- und die Klagen abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern ein Zehntel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 (BZR 1), 01. März 2009 bis zum 31. August 2009 (BZR 2), 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 (BZR 3), 01. März 2010 bis zum 31. August 2010 (BZR 4) sowie 01. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 (BZR 5).

Der im Juli1967 geborene Kläger, seine im Oktober 1975 geborene Ehefrau - die Klägerin zu 2 - sowie die gemeinsamen, 2005 und 2009 geborenen Töchter - die Klägerinnen zu 3 und 4 - bewohnten bereits im streitigen Zeitraum die unter der im Rubrum bezeichneten Adresse gelegene rund 86 qm große, zentral beheizte, 3-Zimmer-Wohnung, für welche in der Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 31. März 2009 ein monatlicher Gesamtmietzins i.H.v. 636,02 € (423,02 € Grundmiete ≪GM≫ zzgl. Vorauszahlung...

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