Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. keine Minderung des Erstattungsbetrages nach § 40 Abs 2 S 2 SGB 2 aF. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des § 40 Abs 2 S 2 SGB 2 aF, nach der bei Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II keine Minderung der Erstattungsforderung gem § 40 Abs 2 S 1 SGB 2 aF erfolgt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.12.2014; Aktenzeichen B 14 AS 56/13 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1955 geborene Kläger, der seit Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stand, wendet sich noch gegen die Höhe einer Erstattungsforderung.

Mit Bescheid vom 19. August 2008 gewährte ihm der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351 EUR monatlich zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung von 373,07 EUR (Bruttowarmmiete abzüglich 10,74 EUR Warmwasserkosten). Mit einem Bescheid vom 26. August 2008 änderte er die Leistungsbewilligung für Juli 2008. Die hiergegen erhobenen Widersprüche, mit denen sich der Kläger gegen die Höhe der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung wandte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009 zurück.

Aufgrund der Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung seines Vermieters vom 12. September 2008 für das Jahr 2007 wurden dem Kläger am 7. Oktober 2008 715,67 EUR auf seinem Konto gutgeschrieben.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Januar 2009 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 19. August 2008 und 26. August 2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von insgesamt 715,67 EUR auf, und zwar für Oktober 2008 in Höhe von Leistungen für Unterkunft und Heizung von 372,07 EUR und für November 2008 in Höhe von 343,60 EUR, deren Erstattung er vom Kläger forderte. Mit weiterem Bescheid vom 13. Januar 2009 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. November 2008 insoweit, als er für Oktober 2008 die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 1 EUR und für November 2008 auf 29,47 EUR unter Anrechnung des Guthabens aus der Betriebs-, Heiz- und Warmwasserabrechnung 2007 reduzierte. Die hiergegen erhobenen Widersprüche des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 zurück, zu dessen Begründung er ausführte, das Betriebskostenguthaben wäre vollständig auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen gewesen, da es sich nicht auf die Kosten für Haushaltsenergie bezogen hätte.

Die am 24. Juli 2009 gegen die Bescheide vom 19. August 2008 und 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage - S 18 AS 24014/09 - und die am 16. November 2009 gegen die Bescheide vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 erhobene Klage - S 174 AS 39692/09 - hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 18 AS 24014/09 verbunden. Mit Urteil vom selben Tag hat es den Beklagten, der zuvor den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Januar 2009 für Oktober 2008 aufgehoben hat, unter Abänderung der Bescheide vom 19. und 26. August 2008 und 13. Januar 2009 (Widerspruchsbescheide vom 25. Juni 2009 und 16. Oktober 2009) verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 4,41 EUR zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger noch für November 2008 zu erstattenden Leistungen seien nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu mindern, da dies nach Satz 2 der Vorschrift ausgeschlossen sei. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil im Falle einer nur teilweisen Aufhebung der Adressat weiterhin Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bleibe und damit von Wohngeld ausgeschlossen sei.

Mit der vom Sozialgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei auch bei nur teilweisen Aufhebungen entsprechend verfassungskonform anzuwenden. Die aus dem Gesetz folgende Ungleichbehandlung und damit einhergehende unzulässige Benachteiligung von Hilfebedürftigen sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2010 zu ändern und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 aufzuheben, soweit die Erstattungsforderung für No...

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