Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliches Rehabilitierungsgesetz. Nachteilsausgleich. Vergleichsberechnung. Umwertung von Bestandsrenten unter Berücksichtigung rentenrechtlicher Rehabilitierung

 

Orientierungssatz

1. Bestandsrenten sind bei Anerkennung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG im Hinblick auf die Neuregelung durch das 2. SGB 6-Änderungsgesetz neu festzustellen.

2. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. 7. 1994 ist ein Vergleich vorzunehmen, ob die Rente unter Berücksichtigung der Vorschriften des BerRehaG günstiger ist als nach allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften, bezogen auf den gesamten Zeitraum der Rentenzahlung vor dem 1. 7. 1994.

3. Bei der Ermittlung von Entgelten für Zeiten der Verfolgung ist die von der zuständigen Rehabilitierungsbehörde bescheinigte Qualifikationsgruppe für den Rentenversicherungsträger bindend.

4. Die Schutzwirkung des BerRehaG ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt. Nachteile, wie etwa die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs, werden vom gesetzlichen Ausgleichsanspruch des BerRehaG nicht erfasst.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt bei der Feststellung des Höchstwertes seiner Altersrente einen “Nachteilsausgleich„ nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG -), der sich seiner Auffassung nach durch eine von der Berechnung der Beklagten abweichende Berechnung des durch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - versicherten Einkommens sowie durch die Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - ergibt.

Der 1925 geborene Kläger bezog seit dem 01. Juni 1988 im Beitrittsgebiet eine Invaliden- bzw. Zusatzinvalidenrente, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nach § 307 a SGB VI für die Zeit ab 1. Januar 1992 umgewertet wurde. Die Zusatzrente der FZR betrug danach 280,00 M/Monat bzw. 456,00 DM/Monat.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 1995 bescheinigte das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt -, dass der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist, die Verfolgungszeit vom 01. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 dauerte, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und dass der Kläger für die Neuberechnung seiner Rente dem Wirtschaftsbereich 15 - Verkehr - und als Ingenieur der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet wird. Einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 1 lehnte das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 01. Juli 2003 ab.

Mit Bescheid vom 12. November 1996, berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01. Januar 1993 unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG neu. Die Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Rente und der nach dem BerRehaG berechneten Rente führte zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten berechnete Rente (Auszahlungsbetrag 2 722,72 DM brutto) keinen höheren Rentenbetrag ergab, als die bisher auf der Grundlage des Bescheides vom 2. Dezember 1991 gezahlte Rente (Auszahlungsbetrag 2 803,34 DM brutto), die somit weitergezahlt wurde. Bei der Ermittlung des Rentenbetrages bis 31. Dezember 1991 ging die Beklagte von Anlage 14 des SGB VI, Tabelle 15 - Qualifizierungsgruppe 2 - aus, erhöhte den so gefundenen Betrag um 20 %, dividierte die Summe durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI und subtrahierte sodann 7 200,00 M/Jahr. Ferner berücksichtigte die Beklagte für den Monatsbetrag der FZR zunächst nur 38 % des monatlichen FZR-Durchschnittseinkommens (236,00 DM). Die 38 % resultierten daraus, dass für jedes volle Jahr der Beitragszeit 2,5 %, für jeden verbliebenen Monat 0,2 % und für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 % des durch Beiträge versicherten Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt wurden. Im Ergebnis standen danach der real gezahlten “Zusatzaltersrente„ von 456,00 DM nur 385,00 DM/Monat als fiktive Leistung gegenüber.

In umfangreichem Schriftwechsel mit der Beklagten, beginnend am 28. Februar 1997 , bat der Kläger um Überprüfung des Nachteilsausgleichs und machte im Wesentlichen geltend, die Rente sei hinsichtlich der darin enthaltenen Ansprüchen aus der FZR nach § 15 Abs. 2 BerRehaG falsch berechnet worden. Richtigerweise müssten die Werte der Anlage 14 aus der Tabelle 15 - Qualifikationsgruppe 2 - mit 20 % erhöht, mit 7 200,00 M/Jahr subtrahiert und erst anschließend durch die Werte der Anlage 10 dividiert werden. Ferner habe die Beklagte bei der Berechnung der FZR mit 236,00 DM/Monat eine um 44,00 DM zu niedrigere FZR im Vergleich zur FZ...

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