Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessen des Leistungsträgers bei der Bemessung der Dauer des Gründungszuschusses

 

Orientierungssatz

1. Der Gründungszuschuss des § 93 SGB 3 kann nach § 94 Abs. 2 SGB 3 nach der sechsmonatigen Dauer für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300.- €. geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

2. Ziel der zweiten Förderphase des bewilligten Gründungszuschusses ist die Stärkung der Nachhaltigkeit der Gründung und die soziale Absicherung des Gründers.

3. Hat der Leistungsträger nach Ablauf der sechsmonatigen Gründungsphase zu Recht die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit des Gründers angenommen, so hat dessen Interesse an einer weiteren Förderung durch Gründungszuschuss angesichts seiner bisherigen Einkünfte hinter dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer sparsamen und zweckorientierten Verwendung der Beitragsmittel zurückzutreten.

 

Normenkette

SGB III § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1-2, § 422 Abs. 2; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Gründungszuschusses (GZ) für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2012.

Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 27. Juni 2011 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung eines GZ für eine von ihm ab dem 1. Juli 2011 ausgeübte selbständige Tätigkeit als Trockenbauer. Zum Zweck der Ausübung dieser selbständigen Tätigkeit hatte er durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Juni 2011 gemeinsam mit Herrn E S die “S und K GbR„ gegründet, danach sollten die Gewinne hälftig zwischen beiden Gesellschaftern geteilt werden. Durch Bescheid vom 27. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 einen monatlichen GZ iHv 1.284,60 €, insgesamt 11.561,40 €.

Am 24. März 2012 beantragte der Kläger die Weitergewährung des GZ für die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit ab dem 1. April 2012 bis 30. September 2012. Dem Antrag fügte er die von seinem Steuerberater erstellte Gewinnermittlung der GbR für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 bei, in welcher ein steuerlicher Gewinn der GbR nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) iHv 52.521,40 € ausgewiesen war, und einen ebenfalls von seinem Steuerberater für Februar 2012 erstellten betriebswirtschaftlichen Kurzbericht, welcher für den Zeitraum Januar 2012 bis Februar 2012 ein vorläufiges Ergebnis iHv -1.425,95 € und für Februar 2012 ein vorläufiges Ergebnis iHv 531,- € auswies. Die Beklagte lehnte nach Auswertung dieser Unterlagen durch Bescheid vom 26. April 2012 den Antrag des Klägers auf Weitergewährung des GZ mit der Begründung ab, der Gewinn der GbR allein im Jahr 2011 iHv 52.521,40 € zeige, dass sich die Geschäftstätigkeit der GbR derart gefestigt und am Markt bewährt habe, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt und seine soziale Sicherung allein aus der selbständigen Tätigkeit bestreiten könne. Es seien auch keine besonderen Umstände vorgetragen und nachgewiesen worden, die eine Finanzierung der sozialen Sicherung des Klägers für weitere sechs Monate rechtfertigen würden. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, angesichts seiner Lebenshaltungskosten und seiner familiären Situation sei er dringend auf die Weitergewährung des GZ angewiesen. Nach Abzug der Gewerbe- sowie der Einkommensteuer verblieben ihm lediglich 20.000,- € zum Leben. Er reichte am 12. Juni 2012 die von seinem Steuerberater erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung der GbR der Monate März bis Mai 2012 zu den Verwaltungsvorgängen und verwies darauf, dass diese eine rückläufige Einkommensentwicklung zeige. Das vorläufige Ergebnis der Monate Januar 2012 bis Mai 2012 betrage danach -2.808,07 €, im Mai 2012 sei erstmals wieder ein positives Ergebnis iHv insgesamt 1.497,28 € erzielt worden. Weitere Unterlagen könne er zZt noch nicht vorlegen, da die Einkommensteuererklärung für 2011 noch nicht erstellt worden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen bei Entscheidung über die Weitergewährung des Zuschusses habe die Beklagte sich dazu entschlossen, den GZ nur dann zu gewähren, wenn aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit nach der sechsmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne und der weitere GZ ausschließlich für die nachhaltige Stärkung der Gründung sowie zur sozialen Absicherung erforderlich sei. Der Kläger habe durch seine selbständige Tätigkeit im Zeitraum Juli 2011 bis D...

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