Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgeld. Regelbedarf. Höhe bei gemischter Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden Ehegatten

 

Orientierungssatz

Eine teleologische Reduktion des § 20 Abs 4 SGB 2 dahingehend, Leistungsberechtigten in gemischten Bedarfsgemeinschaften mit einem Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden Partner unter Einschränkung des Wortlautes der Norm Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, ist nicht begründet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.02.2023; Aktenzeichen B 4 AS 2/22 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Regelbedarfsstufe der Klägerin, die Leistungen nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten bezieht, und eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bildet, für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2017.

Die Klägerin wurde 1971 in Karaçevë e Epërme (ehemals Jugoslawien) geboren und ist Staatsbürgerin des Kosovo. Sie lebte im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem Mann, Herrn H K (geboren 1965), und ihrem 2000 geborenen Sohn, L K, sowie in den Jahren 2002, 2003 und 2006 geborenen Kindern. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2017 befristet nicht erwerbsfähig laut Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. November 2014. Sie und ihr Sohn, L K, verfügten über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin bezieht seit August 2015 Leistungen zur Grundsicherung von dem Beklagten. Mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 29. Juli 2016 beantragte L K für seine Bedarfsgemeinschaft die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab September 2016 bei dem Beklagten.

Hieraufhin gewährte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern mit Bescheid an L K vom 12. August 2016 Leistungen für den Zeitraum von September 2016 bis August 2017 in Höhe von monatlich 2.534,41 Euro. Der Klägerin bewilligte er u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialgeld) in Höhe von 404,- Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von monatlich 193,92 Euro.

Mit dem Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2016 an L K berücksichtigte der Beklagte Änderungen im Bereich der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung.

Mit dem Änderungsbescheid vom 26. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die Anpassung des Regelbedarfs zum Januar 2017 auf 409,- Euro und gewährte der Klägerin die entsprechende Summe.

Am 24. Januar 2017 zog der Ehemann der Klägerin, der zuvor in L wohnte, zur Klägerin in die Wohnung mit der im Rubrum ersichtlichen Adresse und teilte diesen Umzug dem Beklagten mit der Veränderungsmitteilung vom 3. Februar 2017 mit.

Mit dem weiteren Änderungsbescheid an L K vom 25. Januar 2017 berücksichtigte der Beklagte Änderungen aufgrund der Beitragsanpassung der Kranken- und Pflegeversicherung und gewährte dementsprechend einen Zuschuss.

Herr K bezog im Zeitraum aufgrund des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg vom 3. Februar 2017 für den Zeitraum Februar bis März 2017 Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von monatlich 318,- Euro und erhielt entsprechende Leistungen auch im gesamten streitigen Zeitraum.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 an L K hob der Beklagte den Bescheid vom „16. August 2016“ in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. Oktober 2016, 26. November 2016 und vom 25. Januar 2017 auf und gewährte der Klägerin und ihren Kindern Leistungen in Höhe von insgesamt 2.270,10 Euro für den Zeitraum März 2017 bis August 2017. Der Klägerin gewährte der Beklagte nunmehr u.a. nur noch Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von monatlich 368,- Euro und keinen Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 und ergänzend mit Schreiben vom 31. Mai 2017 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Änderungsbescheides vom 7. Februar 2017 hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2.

Der Ehemann der Klägerin nahm am 15. Mai 2017 ein Beschäftigungsverhältnis als Bauhelfer auf und erhielt die erste Lohnzahlung am 8. Juni 2017. Ab Juni 2017 bezog der Ehemann keine Leistungen nach dem AsylbLG, da er seinen eigenen Bedarf mit den Einnahmen deckte.

Mit Überprüfungsbescheid vom 27. Juni 2017 lehnte der Beklagte die Überprüfung des Bescheides vom 7. Februar 2017 ab und führte zur Begründung aus, dass die Regelbedarfshöhe von 368,- Euro korrekt gewesen sei, da ab dem Einzug des Ehemanns der Regelbedarf für volljährige Partner zu berücksichtigen sei.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017, der Klägerseite zugestellt am 10. August 2017, zurück. Es liege ein gemeinsamer Haushalt mit zwei volljährigen Partnern vor und daher sei der Regelsatz zutreff...

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