Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Regelleistung bei mehreren volljährigen Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

Für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 ist es rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb der Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Der Gesetzgeber des SGB 2 hat diesen überkommenen, patriarchalisch geprägten Begriff bewusst gemieden und in § 20 Abs 3 S 2 SGB 2 bestimmt, dass die Regelleistungen für zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft jeweils 90 % der Regelleistung nach Abs 2 betragen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung - nur - dazu verpflichtet, dem Antragsteller ab 10. August 2005 (Antragseingang bei Gericht) für zunächst 6 Monate Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - in Höhe von monatlich 251,71 € zu gewähren.

Das weitergehende Begehren des Antragstellers, Grundsicherung in Höhe von monatlich 289,73 € zuerkannt zu bekommen, und zwar ab Juli 2005 und über den von der einstweiligen Anordnung umfassten Zeitraum hinaus, kann keinen Erfolg haben, weil er insoweit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - glaubhaft gemacht hat.

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch entgegen seiner Auffassung nicht schon aus dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 4. April 2005 herleiten kann, weil die ihm damit bewilligte Grundsicherung in Höhe von monatlich 289,73 €, der ein Regelsatz als Haushaltsvorstand von 345,-- € zugrunde lag, bis zum 30. Juni 2005 befristet war.

Bei der Weiterbewilligung ab 1.Juli 2005 ist eine geänderte Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, weil die Ehefrau des Antragstellers nicht mehr - wie bis zum 30. April 2005 - Sozialhilfe vom Antragsgegner (in Höhe des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen von monatlich 276,-- €) erhält, sondern als grundsätzlich Erwerbsfähige zu Recht seit dem 27. Mai 2005 - nach verspäteter Antragstellung - Arbeitslosengeld II vom JobCenter bezieht, und zwar neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,-- € gemäß § 20 Abs. 3 SGB II.

Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller zwar zutreffend beanstandet, dass der Antragsgegner bei ihm seit Juli 2005 nur noch den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in Höhe von monatlich 276,-- € in die Berechnung der Grundsicherung eingestellt hat, wodurch sich auch der Mehrbedarfszuschlag nach § 42 Satz 1 Nr.3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII verringert hat. Es begegnet bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung aber keinen Bedenken, dass das Sozialgericht den Antragsgegner zwar zur Gewährung von höheren Leistungen verpflichtet hat, aber nur auf der Grundlage eines Regelsatzes von ebenfalls 311,-- € wie bei der Ehefrau des Antragstellers, wobei es sich von den Darlegungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 22. Juli 2005 - L 15 B 17/05 SO ER - hat leiten lassen. In jenem Verfahren hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II zumindest dann beiden ein Mischregelsatz von 90 % entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zusteht, d. h. derzeit 311,-- €, wenn - wie dort bei zwei gleichermaßen einkommenslosen Hilfebedürftigen - nicht festgestellt werden kann, wer von ihnen der Haushaltsvorstand im Sinne der zum SGB XII ergangenen Regelsatzverordnung ist, wobei dieser Mischregelsatz dann auch die Grundlage für einen Mehrbedarfszuschlag nach   §§ 42 Satz 1 Nr. 3, 30 SGB XII darstellt.

Zwar ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass in seinem Fall ein insoweit abweichender Sachverhalt vorliegt, als er über laufendes Einkommen in Gestalt einer Altersrente in Höhe von derzeit monatlich 366,45 € verfügt und damit “Generalunkosten" des Haushaltes bestreitet, insbesondere die der Energieversorgung. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung, denn auch bei dieser Konstellation erscheint es sachgerecht, auf die Vorschriften des SGB II für die Bemessung der Regelleistungen von volljährigen Partnern zurückzugreifen, denn der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II und hat als ihr nicht erwerbsfähiger Angehöriger (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB II) Grunde nach Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II, soweit er keinen Anspruch auf die hier in Rede stehenden Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat. Für die ...

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