Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. zweckbestimmte Einnahme

 

Orientierungssatz

1. Existenzgründungszuschüsse nach § 421l SGB 3 sind nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigendes Einkommen, da es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 handelt. Zwischen Existenzgründungszuschüssen und den Leistungen nach SGB 2 besteht insofern Zweckidentität, als beide der Unterhaltssicherung im weiteren Sinne dienen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 6.12.2005 - L 10 B 1144/05 AS ER und LSG Darmstadt vom 29.6.2005 - L 7 AS 22/05 ER).

2. Aus den Gesetzesmaterialien zu §§ 16, 29 SGB 2 ergibt sich, dass das Einstiegsgeld nach § 29 SGB 2 ein dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB 3 vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für Leistungsbezieher nach dem SGB 2 ist. Dementsprechend enthält § 16 Abs 1 SGB 2 idF vom 30.7.2004 auch keinen Verweis auf § 421l SGB 3.

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den PKH-ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 04. Oktober 2005 - S 23 AS 447/05 PKH - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsteller vom 07. November 2005, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts C vom 04. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten zu 3. sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Antragsteller (Ast.) begehren - nunmehr im Beschwerdeverfahren - im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2005 ohne Anrechnung des bewilligten Existenzgründungszuschusses (EGZ) in Höhe von monatlich 600 Euro.

Die Ast. zu 1 lebt mit dem Ast. zu 2 in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe b SGB II.

Die Ast. zu 1 bezieht aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - vom 07. Dezember 2004 einen EGZ für die Zeit vom 01. Dezember 2004 bis 30. November 2005 in Höhe von 600 Euro. Er wird monatlich jeweils nachträglich ab 01. Januar 2005 gezahlt.

Ab 01. Dezember 2004 unterhält die Ast. zu 1 ein Gewerbe (An- und Verkauf von Gebraucht- und Neuwaren jeglicher Art; Veranstaltungsservice) in der F. Str., L.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Agg.) den Ast. zunächst für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 937,70 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 08. Juni 2005 bewilligte die Agg. den Ast. sodann für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 554,40 Euro monatlich. Ausweislich des Berechnungsbogens hatte die Agg. als “sonstiges Einkommen" den EGZ angesehen. Gegen diesen Bescheid wandten sich die Ast. mit Widerspruch vom 15. Juni 2005.

Mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2005 setzte die Agg. die Leistung für die Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Dezember 2005 auf monatlich 402,25 Euro fest. Von einer Erstattung überzahlter Beträge werde abgesehen. In die Berechnung ging wiederum der zugeflossene EGZ als Einnahme ein.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Juli 2005 erfolgte sodann eine Bewilligung für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. August 2005 in Höhe von 519,53 Euro und für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 507,25 Euro. Auch diesen Verwaltungsentscheidungen lag die vorerwähnte Anrechnung des EGZ auf den Gesamtbedarf der BG zugrunde. Hiergegen wandte sich die Ast. mit Widerspruch vom 04. August 2005, der bislang nicht entschieden ist.

Mit Bescheid vom 10. November 2005 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit S. - der Ast. zu 1 den EZG für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich 360 Euro als Zuschuss. Er werde monatlich nachträglich ab 01. Januar 2006 gezahlt. Der Leistungsbewilligung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bescheid vom 23. November 2005) in Höhe von monatlich 736,29 Euro für die Zeit vom 01. Dezember bis 31. Dezember 2005 legte die Agg. nunmehr nur noch eine - anrechenbare - Leistung des EGZ in Höhe von 360 Euro zugrunde.

Mit Bescheid vom 23. November 2005 bewilligte die Agg. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 736,29 Euro. Auch insoweit rechnete sie 360 Euro als “sonstiges Einkommen" an.

Am 25. August 2005 beantragte die Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung und begehrten zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Beim EGZ gemäß § 421 l SGB III handele es um eine so genannte zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Diese sei als Einkommen nicht zu berücksichtigen. In Ansehung der Kosten des Unternehmens sowie nach Kosten der Unterkunf...

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