Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung. freiwillige Krankenversicherung nach Bezug von Arbeitslosengeld II. Feststellung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. einstweiliger Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Die Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird mit dem Zugang der Beitrittsanzeige ohne weiteres wirksam, d.h. einer förmlichen Feststellung der Mitgliedschaft durch die Krankenkasse in Bescheidform bedarf es nicht (Anschluss an LSG Essen, Beschluss vom 17. August 2006 - L 5 B 41/06 KR ER).

2. Leistungen nach § 264 Abs. 1 SGB V sind subsidiär gegenüber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

3. Der Leistungsanspruch nach § 264 Abs. 2 SGB V stellt keinen gleichwertigen Leistungsanspruch dar wie derjenige als freiwilliges Mitglied bei einer Krankenkasse.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als freiwilliges Mitglied zu führen.

Die im Jahre 1975 geborene Antragstellerin war vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 bei der Antragsgegnerin versichertes Mitglied wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II - Alg II -. Mit Ablauf dieses Tages endete der Leistungsbezug und die Antragsgegnerin führt die Antragstellerin seither als Leistungsberechtigten nach § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -. Seit 1. April 2007 bezieht der Antragstellerin Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII -. Am 12. Februar 2007 meldete sie sich bei der Antragsgegnerin zur freiwilligen Krankenversicherung ab 1. April 2007 an.

Mit Bescheid vom 13. März 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung nicht möglich sei, da die zeitlichen Voraussetzungen (Vorversicherungszeiten) hierfür nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 20. März 2007.

Am 22. März 2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Krankenversicherung beantragt.

Mit Beschluss vom 5. April 2007 hat das Sozialgericht dem Antrag entsprochen und die Antragsgegnerin einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu gewähren.

Das Sozialgericht hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 wegen des Bezuges von Alg II bei der Antragsgegnerin versicherungspflichtig gewesen sei und somit die Zwölfmonatsfrist nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V ebenso erfülle wie die Dreimonatsfrist des Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Frage, ob Alg II gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB V rechtswidrig bezogen worden sei oder nicht, habe nicht der Träger der Krankenversicherung, sondern der Träger der Arbeitslosenversicherung zu prüfen. Solange ein Bewilligungsbescheid bestünde, sei er für die Krankenkassen beachtlich und gegebenenfalls hätten diese die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 44 a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - anrufen müssen. Somit liege ein Anordnungsanspruch vor. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Antragstellerin wegen eine Schwangerschaft und einer HIV-Infektion laufend Leistungen benötigte. Einer Verweisung der Antragstellerin auf § 264 Abs. 2 SGB V stünde die Subsidiarität der Sozialhilfe entgegen.

Gegen diesen ihr am 13. April 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26. April 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 26. April 2007).

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zu Unrecht sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes bejaht. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB V setze nicht voraus, dass die Bewilligung der Alg II-Zahlung aufgehoben worden sei. Die Krankenkassen hätten das Einigungsverfahren gemäß § 44 a Abs. 1 SGB II nur während des laufenden Bezuges von Alg II und der damit verbundenen Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, nicht jedoch nach dessen Abschluss durchzuführen.

Ein Anordnungsgrund liege deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin zumutbar auf Leistungen gemäß § 264 Abs. 2 SGB V verwiesen werden könne, ohne dass dem die grundsätzliche Subsidiarität der Sozialhilfe entgegenstehe.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2007 zu ändern und den Antrag abzuweisen.

Die Beigeladene und die Antragstellerin beantragen sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. D...

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