rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 16.08.2004; Aktenzeichen S 81 KR 2337/03 ER 04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn Haupt- und Hilfsantrag sind unzulässig. Die Unzulässigkeit beider Anträge ergibt sich daraus, dass sie in Bezug auf den hier streitbefangenen Zeitraum ab Mai 2004 vollständig mit demjenigen Antrag identisch sind, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2004 (Aktenzeichen: S 75 KR 2337/03 ER) für die Zeit ab Mai 2004 abgelehnt worden war. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder - wie hier - eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 7. Auflage 2002, § 86 b Rdnr. 44 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages erfüllt, weil diese Anträge für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 nicht von demjenigen Antrag abweichen, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war.

Die Anträge können auch nicht hilfsweise in Anträge auf Abänderung der vorangegangenen Entscheidung vom 5. Januar 2004 umgedeutet werden. Hierbei kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Sozialgerichtsbarkeit ein Abänderungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Vorschrift des § 86 b Abs. 2 SGG, die erst mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft getreten ist, enthält keine Regelung über die Abänderung von Beschlüssen, welche in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere enthält sie keine Bezugnahme auf § 927 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der unter engen Voraussetzungen die Abänderung eines Beschlusses über eine einstweilige Verfügung vorsieht. Gleichfalls fehlt in § 86 b Abs. 2 SGG auch eine Regelung, die der Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG entspricht. § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG ermöglichst in den Fällen, in denen über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt zu entscheiden war, Abänderungsentscheidungen auf Antrag. Wegen des umfassenden Rechtsschutzgebotes des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ist allerdings davon auszugehen, dass auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem SGG ganz oder teilweise ablehnende Beschlüsse auf Antrag abänderbar sind; hier spricht vieles für eine doppelt analoge Anwendung der Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juli 2002, L 15 B 39/02 KR ER, NZS 2002, 670). Die Notwendigkeit einer doppelten Analogie zu § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG ergibt sich daraus, dass nicht nur diese Regelung von Abs. 1 auf Abs. 2 der Vorschrift des § 86 b SGG zu übertragen ist, sondern dass sie zudem auch auf die Fälle erstreckt werden muss, in denen dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entsprochen wurde, sondern umgekehrt ein solcher Antrag zurückgewiesen bzw. abgelehnt wurde.

Auch diese doppelt analoge Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG kann vorliegend die Anträge der Klägerin nicht zulässig machen. Denn erforderlich wäre ein bereits beim Sozialgericht gestellter ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2004. § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG fordert einen solchen Antrag in bewusster Abgrenzung zu § 80 Abs. 7 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Dies führt dazu, dass das Gericht von Amts wegen eine Überprüfung einer vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht vorzunehmen hat (Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b Rdnr. 20).

An dem hiernach erforderlichen ausdrücklichen Abänderungsantrag fehlt es im vorliegenden Fall. Zu keinem Zeitpunkt hat die Antragstellerin die Abänderung der vorangegangenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2004 beantragt, obwohl sie spätestens durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2004 auf die alleinige Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens hingewiesen worden war. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass ein solcher Antrag gestellt werden sollte. Vielmehr hat sie den ursprünglichen Antrag im vorliegenden Verfahren wiederholt und damit den gesamten Streitstoff des vorangegangenen Verfahrens, wenn auch nur bezogen auf die Zeit ab dem 1. Mai 2004, erneut zur Überprüfung gestellt.

Würde der Senat erneut über denselben Streitgegenstand entscheiden, über den das Sozialgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 5. Januar 2004 entschieden hat, würd...

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