rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 09.04.2002; Aktenzeichen S 79 KA 4/02 KZA ER)

 

Tenor

Die unter den Aktenzeichen L 7 B 126/02 KA ER und L 7 B 22/02 KA geführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. April 2002 (S 79 KA 4/02 KZA ER) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes in diesem Beschluss werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5085,65 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat hat die Verfahren unter den Aktenzeichen L 7 B 126/02 KA ER und L 7 B 22/02 KA gemäss § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden, weil die mit den Beschwerden geltend gemachten Ansprüche in Zusammenhang stehen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. April 2002 (S 79 4/02 KZA ER) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes in diesem Beschluss sind gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, aber unbegründet.

A. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei gemäss § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2000 und gemäss § 86b Abs. 1 S. 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides angeordnet.

1) Die Antragsgegnerin hat nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen durch den kraft Gesetzes gemäss § 85 Abs. 4 S. 9 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) sofort vollziehbaren Bescheid vom 18. Oktober 2000 die der Antragstellerin für die Jahre 1997 bis 1999 erteilten Honorarbescheide korrigiert, die ihr für diese Abrechnungszeiträume zustehenden Honorare neu berechnet und danach bezahlte Honorare von ihr zurückgefordert.

Hierbei hat sie sich auf die am 12. August 1996 von ihrer Vertreterversammlung beschlossene Anlage 1 zu dem damals gültigen Honorarmaßstab (HVM) gestützt; dieser sah für die Abrechnungszeiträume ab dem III. Quartal 1996 grundsätzlich die volle Vergütung der von den Vertragszahnärzten erbrachten Einzelleistungen vor, sofern die je Krankenkassenverband bestehende anteilige Gesamtvergütung des Abrechnungszeitraumes nicht überschritten wurde (III. Ziff. 2.1 HVM). In Ermangelung wirksamer Vergütungsvereinbarungen nahm die Antragsgegnerin für die genannten Abrechnungszeiträume uneingeschränkt Honorierungen der vertragszahnärztlichen Leistungen aufgrund der bis 1995/96 vereinbarten Punktwerte vor und erteilte den Berliner Zahnärzten hierfür Honorarbescheide mit Hinweisen auf die Vorläufigkeit dieser Bescheide. Nachdem wirksame Verträge über die Gesamtvergütung vorlagen, die nur niedrigere Punktwerte für die von den Berliner Zahnärzten erbrachten Leistungen zuließen, hob die Antragsgegnerin die insoweit fehlerhaften Honorarbescheide auf und berechnete die den Leistungserbringern zustehende Vergütung nach den für diesen Fall anwendbaren III. Ziff. 2.2 ff. HVM nach einer Richtgrößen- und Umsatzregelung neu; dies führte bei zahnärztlichen Praxen mit hohem Abrechnungsvolumen zu einer höheren Rückzahlung und bei Praxen mit geringem Abrechnungsvolumen zu einer geringeren Rückzahlung als bei einer Neuberechnung der abgerechneten Einzelleistung auf der Grundlage abgesenkter Punktwerte.

2) Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig, wie der Senats bereits in seinen Beschlüssen vom 5. Dezember 2001 (L 7 B 38 und 41/01 KA ER) ausgesprochen hat. Die Antragsgegnerin war nicht berechtigt, die fehlerhafte Honorierung vertragszahnärztlicher Leistungen für die Jahre 1997 bis 1999 auf der Grundlage der Anlage 1 zu ihrem HVM unter Auswechselung der Verteilungsgrundsätze neu zu berechnen und die sich danach ergebenden Honorarrückzahlungen zurückzufordern. Die diese Verfahrensweise zulassenden Regelungen der Anlage 1 zum HVM verletzen §§ 81 Abs. 3, 82, 83, 85 Abs. 4 SGB V sowie § 19a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) und sind deshalb bei summarischer Prüfung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Die Antragsgegnerin hätte die fehlerhaften Honorarbescheide allenfalls nach den Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung korrigieren und die danach zu Unrecht ausgezahlten Vergütungen gemäss § 50 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetz/Zehntes Buch (SGB X) zurückverlangen dürfen.

3) Nach § 19 a) BMV-Z, § 12 Abs. 1 S 1. EKV-Z, deren Rechtsgrundlage sich in § 82 SGB V findet, ist eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse berechtigt, auch im Wege nachgehender Berichtigung die Honorarforderungen der Vertragszahnärzte bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit richtigzustellen. Für das sich hieraus ergebende...

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