Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugunstenverfahren. Entziehung einer Kriegsopferrente. Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Rentenbewilligung und MdE-Festsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB 10 dient ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit.

2. Die Wiedereinräumung einer nach bestandskräftigem Verwaltungsakt entzogenen Rechtsposition kann deshalb nur erfolgen, wenn dem Beteiligten diese Rechtsposition zu Recht zustand.

3. Ein schutzwürdiges Interesse, über § 44 SGB 10 wieder in formale, materiell aber zu Unrecht erlangte Rechtsposition eingewiesen zu werden, besteht nicht.

 

Orientierungssatz

Auch wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Neufeststellungsbescheides nach § 62 Abs 1 S 1 BVG aF entgegen der Auffassung der Versorgungsverwaltung nicht vorlagen, ergibt sich kein Anspruch auf eine Zugunstenentscheidung, wenn die ursprüngliche Bewilligung der Beschädigtenrente bzw Feststellung einer MdE im rentenberechtigenden Ausmaß rechtswidrig war.

 

Fundstellen

Breith. 1995, 428

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