Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Wege der Zugunstenentscheidung

 

Orientierungssatz

1. Die im Zugunstenverfahren verfolgte Wiedereinräumung einer durch bestandskräftigen Verwaltungsakt vorenthaltenen oder entzogenen Rechtsposition setzt voraus, daß dem Berechtigten diese Rechtsposition zu Recht zustand, weil sie nur dann unter Verstoß gegen das Gebot materieller Gerechtigkeit verweigert bzw beseitigt worden wäre (vgl LSG Stuttgart vom 30.8.1994 - L 13 V 1814/93 = Breith 1995, 428).

2. Liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Bescheides nicht vor, ist der Betroffene darauf zu verweisen, die vertrauensschützende Normen durch die fristgerechte Anfechtung eines dennoch ergangenen Aufhebungsbescheides durchzusetzen. Bei schuldloser Säumnis der Frist steht ihm ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen stand (§ 27 SGB 10, § 67 SGG) zur Seite. Hat der Leistungsempfänger indessen den Aufhebungsbescheid bestandskräftig werden lassen, so akzeptiert damit inzident die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung. Er kann sich nicht mehr darauf berufen, er habe jetzt noch Vertrauen in den Bestand des bestandskräftig beseitigten früheren Verwaltungsakt.

3. Aus § 44 Abs 4 SGB 10 kann nicht gefolgert werden, innerhalb des Vierjahreszeitraums sei auch die Rechtsposition geschützt, die sich zwar nicht aus dem materiellen Recht ergibt (hier § 8 Abs 1 BKGG), aber aus vertrauensschützenden verfahrensrechtlichen Normen herzuleiten ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 14/10 RKg 25/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668315

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