Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. unangemessene Unterkunftskosten. Kostensenkungsaufforderung. Ablauf des Übergangszeitraum. Angemessenheitsprüfung. Wohnflächengrenze nach Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. gem § 7 Abs 5 SGB 2 von Leistungen ausgeschlossenes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Aufteilung der Unterkunftskosten gem Kopfteilprinzip nach Zahl der Bewohner

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lebt in einer Bedarfsgemeinschaft eine nach § 7 Abs 5 SGB 2 ausgeschlossene Person, so ist diese bei der Berechnung der Unterkunftskosten gleichwohl als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

2. Die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten im R-N-K begegnet keinen Bedenken.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 01.07. bis 31.11.2012.

Der 1953 geborene erwerbsfähige Kläger bewohnt mit seinem am 1988 geborenen Sohn P. und seinem am 1975 geborenen Sohn S. eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Dusche mit WC) in W., für die eine Kaltmiete von 889,66 € sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 230 € (Heizung 66 €, kalte Nebenkosten 164 €) anfallen. Daneben fallen Kosten für zwei Garagenplätze in Höhe von 40,90 € an. Der Sohn P. absolvierte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Studium an der Universität H. und bezog gemäß den Bewilligungsbescheiden vom 27.04.2012 und vom 28.12.2012 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von zuletzt 409 €. Am 28.12.2013 erhielt der Sohn P. eine Nachzahlung von BAföG-Leistungen in Höhe von 5.020,85 €.

Zunächst zahlte der Sohn S. die Hälfte der Unterkunftskosten. Als dieser dann ebenfalls Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragte, begehrten der Kläger und sein Sohn P. Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 2/3 der tatsächlichen KdU. Der Rechtsvorgänger des Beklagten wies mit Schreiben vom 07.03.2007 auf die Unangemessenheit der KdU hin, ab September 2007 würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft gewährt. Der Kläger und seine Söhne hätten Kenntnis von der Unangemessenheit, auch sei die Übergangsfrist von 6 Monaten bereits verstrichen. Der Kläger und seine Söhne hätten keine Nachweise über erfolgte Bemühungen zur Reduzierung ihrer KdU vorgelegt. Als Ergebnis mehrerer Rechtsstreite (u.a. Urteil des Senats vom 12.10.2012 - L 12 AS 3367/09 -) wurden dem Kläger und seinem Sohn P. ab September 2007 (rückwirkend) die angemessenen KdU für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft in W. nach dem im Bereich des Beklagten geltenden Konzept bewilligt.

Auf den Antrag des Klägers vom 14.05.2012, den dieser nur für sich stellte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 monatlich insgesamt 594,00 €. Darin waren 220,00 € für die KdU enthalten, diese errechneten sich aus einem Drittel der für drei Personen angemessenen Kosten der Unterkunft sowie einem Drittel der tatsächlich anfallenden Kosten für Nebenkosten und Heizung. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger am 20.06.2012 Widerspruch. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt.

Mit Widerspruchbescheid vom 15.05.2013 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum KdU in Höhe von 266,66 €. Der Berechnung seien die angemessenen Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 380,00 € zugrunde gelegt worden, hiervon stehe dem Kläger die Hälfte zu, also 190 €, von den Nebenkosten in Höhe von 230 €, stehe dem Kläger ein Drittel und somit 76,66 € zu. Die Kosten für die Garagenplätze könnten nicht übernommen werden. Der Sohn P. habe wegen seines Studiums keinen Leistungsanspruch.

Mit Änderungsbescheid vom 03.06.2013, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde die Entscheidung im Widerspruchsbescheid umgesetzt und die Bewilligung entsprechend angepasst. Hiergegen erhob der Kläger am 01.07.2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 21.10.2013 als unzulässig verwarf.

Mit Schreiben vom 14.06.2013, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Bedarfsgemeinschaft setze sich aus einer Person zusammen. Es sei rätselhaft, wie der Beklagte von einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft ausgehen könne.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2014 die Klage abgewiesen. Der Sohn P. gehöre nach § 7 Absatz 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten könne. Nichts anderes ergebe sich aus § 7 Absatz 5 SGB II, da sich die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon bestimme, ob in einem späteren Absatz...

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