Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kraftfahrzeugreparaturkosten eines Selbstständigen. keine Mobilitätshilfen. kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf

 

Orientierungssatz

1. Ein Hilfebedürftiger hat nach § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm §§ 53ff SGB 3 keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Reparatur des zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit benötigten Kraftfahrzeugs und der Kosten für einen Mietwagen, da Mobilitätshilfen ausschließlich für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewährt werden können.

2. Auch die Gewährung eines Darlehens gem § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 ist nicht möglich, da Kraftfahrzeugkosten einschließlich der Reparaturkosten nicht von den Regelleistungen umfasst werden. Dies steht nicht im Widerspruch zur Schonvermögensregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2010; Aktenzeichen B 4 AS 63/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten seines Pkw, von Mietwagenkosten sowie weiterer damit zusammenhängender Aufwendungen aus einem Vollstreckungsverfahren.

Der ... 1950 geborene Kläger und seine Ehefrau stehen seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistung bezogen sie zunächst von der Arbeitsgemeinschaft SGB II D an der Donau (ARGE D). Nach ihrem Zuzug am 4. Januar 2007 nach F im Landkreis R beziehen sie seitdem Arbeitslosengeld II (ALG II) von der Beklagten. Gemäß der Gewerbeanmeldung vom 27. Juli 2004 hatte der Kläger an seinem damaligen Wohnsitz ... B ein Gewerbe als Selbständiger als Neugründung angemeldet mit dem Inhalt: Immobilien, Finanzierungen und Fonds. Gemäß Gewerbeanmeldung der Gemeinde F vom 7. März 2007 meldete der Kläger die Wiedereröffnung des Gewerbes nach Verlegung in einen anderen Meldebezirk an. Als Tätigkeiten wurden angegeben: Immobilien, Finanzierungen, Fonds sowie Vermittlungen von Versicherungen und Bausparverträgen. Nach den Angaben des Klägers war er dabei seit 1. Oktober 2005 ausschließlich für die F AG, Heilbronn tätig. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2007 hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung seiner selbständigen Tätigkeit durch die Gewährung von Einstiegsgeld abgelehnt. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008 hatte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die diesbezügliche Klage abgewiesen. Mit Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 (L 2 AS 4691/08) wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen D (Erstzulassung 19. Juli 2004). Mit Fax vom 15. November 2007 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass sein Pkw ihm erst nach einer umfassenden Wartung und Reparatur wieder zur Verfügung stünde; für beides fehle das Geld. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten teilte dem Kläger daraufhin mit Fax vom 16. November 2007 mit, falls sich der Kläger um Stellenangebote bewerben wolle, werde er versuchen, für die Wartung/Reparatur des Pkw eine Lösung zu finden. Mit Antrag vom 9. Dezember 2007 begehrte der Kläger die Gewährung eines Darlehens von ca. 600 € für die Reparatur seines Pkw. Das Fahrzeug weise derzeit einige Probleme auf. Da er einige im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit angebahnten Geschäfte bald abschließen wolle, benötige er das Geld schnell, da die Reparatur einen Tag brauche. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2007 mahnte der Kläger die Entscheidung seines Antrages an und bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf ca. 800 €. Er wolle die angebahnten Geschäfte möglichst bald - noch in diesem Jahr bis zum 20. Dezember 2007 - zu einem Abschluss bringen; deshalb werde das Darlehen vorher benötigt. Nach einem telefonischen Kontakt am 18. Dezember 2007 legte der Kläger mit Fax vom 19. Dezember 2007 einen Kostenvoranschlag der Fa. M vom gleichen Tag über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur seines Pkw in Höhe von 1182,21 € vor. Er wies daraufhin, dass er am Wochenende einige Kundentermine in der Nähe von F wahrzunehmen habe und im günstigsten Fall daraus eine Provision von 3000 €, im ungünstigsten Fall eine Provision in Höhe der Hälfte dieses Betrags erwarten könne. Ein weiterer Kundentermin finde in der Nähe seines Wohnortes statt; er erwarte eine Provision von mindestens 1500 €. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Gewährung eines Darlehens könne in der beantragten Weise nicht erfolgen; er habe einen Kostenvoranschlag über die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten vorzulegen. Die von ihm angeführten Geschäfte seien zu konkretisieren nach Geschäftspartner und voraussichtlichem Abschlußort. Am 21. Dezember 2007 beauftragte der Kläger die Fa. M mit der Reparatur seines Pkw (vgl. Rechnung ...

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