Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuverdienst bei Renten für Bergleute. teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Bestandsrente. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Rente für Bergleute - auch diejenige wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau - zählt nach der eindeutigen gesetzgeberischen Konzeption (Platzierung des § 45 SGB 6 im 2. Kapitel, 2. Abschnitt, 2. Unterabschnitt, 2. Titel dieses Gesetzes) und auch nach dem Verständnis ihrer Funktion als Erwerbsersatz zu den Renten wegen Erwerbsminderung. Weshalb diese Renten der Bergleute anders als die Renten wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB 6 von der Berücksichtigung eines Hinzuverdiensts ausgenommen sein sollen, lässt sich nicht begründen.

2. Der gesetzlich begründete Übersicherungseinwand bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente für Bergleute, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen sowohl des Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG als auch der Garantie der eigentumsähnlichen Anwartschaft nach Art 14 Abs 1 GG (vgl BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R = SozR 3-2600 § 96a Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.08.2003; Aktenzeichen B 8 KN 7/03 B)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei der Rente für Bergleute und eine damit verbundene Teilaufhebung der Bewilligungsentscheidung.

Die ... 1944 in O geborene Kläger war bis 1980 als Laborantin im oberschlesischen Kohlebergbau beschäftigt; sie gab die Arbeit zum Zweck der Erziehung ihrer Kinder auf. Am 19. Oktober 1989 übersiedelte sie ins Bundesgebiet; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Am 27. November 1989 nahm sie eine Beschäftigung als Montiererin bei INA N Sch KG in L auf.

Den Antrag auf Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau vom Juni 1995 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19. April 1996, Widerspruchsbescheid vom 5. November 1996). Das Sozialgericht Freiburg (SG) sprach nach medizinischen Ermittlungen und Prüfung der Wertigkeit des im Bergbau ausgeübten Berufs durch Urteil vom 14. Oktober 1999 (S 2 KN 3240/96) die begehrte Rente ab 1. Juli 1995 zu. Daraufhin erging der Rentenbescheid vom 2. November 2000, der ab 1. Juli 2000 einen monatlichen Nettozahlbetrag von DM 382,59 auswies. Als Anlage 19 war dem Bescheid eine Darstellung der ab 1. Januar 2001 geltenden Hinzuverdienstgrenzen beigefügt.

Auf Anfrage vom 11. Dezember 2000 bescheinigte die Arbeitgeberin ein monatliches Bruttoentgelt von DM 1.639,70 zuzüglich Aufstockung für Altersteilzeit von DM 1.426,33. Auf dieser Grundlage erließ die Beklagte zunächst den Bescheid vom 13. März 2001. Die Rente stehe nur noch in Höhe von monatlich DM 127,54 zu; die von Januar bis März 2001 entstandene Überzahlung in Höhe von DM 765,15 sei zu erstatten. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, es sei ein zu hohes Bruttoeinkommen angesetzt worden; im Übrigen sei die Berücksichtigung von Hinzuverdienst verfassungswidrig. Auf Seiten der Beklagten wurde bemerkt, dass der Aufstockungsbetrag für Altersteilzeit zu Unrecht mit dem Faktor 1,538 auf einen Bruttobetrag erhöht worden war. Es erging der abändernde Bescheid vom 8. Juni 2001. Der monatliche Zahlbetrag belaufe sich von Januar bis Juni 2001 auf DM 255,07, ab Juli 2001 auf DM 259,95, so dass sich eine Nachzahlung von DM 895,15 ergebe. Vor Erlass des Bescheids war mit Bezug auf die getroffene Aufhebungsentscheidung das Anhörungsschreiben vom 16. Mai 2001 formuliert worden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten legte im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 6. September 2001 dar, aufgrund der Hinweise im Rentenbescheid vom 2. November 2000 habe die Klägerin wissen müssen, dass der Anspruch ab Januar 2001 kraft Gesetzes teilweise wegfallen werde. Ein atypischer Fall, insbesondere eine besondere Härte liege nicht vor. Der Erstattungsbetrag mindere sich auf DM 382,56 (3x DM 127,52).

Mit der zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Bewilligungsbescheid vom 2. November 2000 sei wegen Fehlens der ab Januar 2001 vorzunehmenden Berücksichtigung von Hinzuverdienst von Anfang an fehlerhaft gewesen und dies nicht nachträglich geworden. Das bezogene Einkommen sei der Beklagten längst bekannt gewesen. Im Übrigen sei im Bescheid vom 8. Juni 2001 keine Aufhebung für die Vergangenheit ausgesprochen worden. Schließlich sei es den Versicherten nicht zuzumuten, den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst aufgrund der Hinweise selbst zu errechnen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2001 sei eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Ferner sei die Höhe des Hinzuverdienstes ab Januar 2001 zum Zeitpunkt des Rentenbescheids vom 2. November 2000 noch nicht bekannt gewesen. Damit könne der Bescheid nicht von Anfang an fehlerhaft gewesen sein. Durch Urteil vom 4. Juli 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, mit der Gesetzesänderung zum 1. Janu...

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