Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlung. keine pauschale Erhöhung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind, gemäß § 434c Abs 4 SGB 3 von der pauschalen Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen ausgenommen hat (vgl BSG vom 5.6.2003 - B 11 AL 67/02 R = SozR 4-4300 § 434c Nr 3).

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung höhere Arbeitslosenhilfe, die unter der Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu bemessen sei.

Der ... 1946 geborene Kläger war zwischen Oktober 1980 und März 1997 als angestellter Sachbearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt befristet vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. März 1997 bei der Firma m-B-GmbH in R. Anschließend bezog er von der Beklagten zunächst, ab dem 3. April 1997, Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs und dann, ab dem 30. Januar 2000, Arbeitslosenhilfe (Alhi). Für die Zeit vom 6. März 2001 bis zum 27. März 2001 wurde der Alhi-Bezug durch die Gewährung von Unterhaltsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterbrochen. Auf Grund erneuter Arbeitslosmeldung am 28. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Mai 2001 ab dem Tag der Antragstellung (28. März 2001) wieder Alhi in der Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 407,19 DM bei einem zu Grunde gelegten gerundeten Bemessungsentgelt von 1.370,00 DM wöchentlich und einem Leistungsentgelt von 768,31 DM (Bescheid vom 28.01.2003 Bemessungsentgelt 670,00 €, Leistungsentgelt 377,82 €, Leistungssatz (53 %) = 200,27 €).

Den dagegen am 26. Juni 2001 unter Hinweis darauf, Einmalzahlungen seien nicht berücksichtigt worden, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juli 2001 mit der Begründung, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei bei der Bemessung der Alhi rechtswidrig nicht berücksichtigt worden, Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Das SG wies diese Klage durch Urteil vom 11. März 2003 als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen führte es entscheidungserheblich aus: Bemessungsentgelt für die Alhi sei das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruhe (§ 200 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -). Die damit gesetzlich festgelegte Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi halte die Kammer für verfassungsgemäß. Das Urteil ging den Bevollmächtigten des Klägers am 27. März 2003 zu.

Am 23. April 2003 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil beim Landessozialgericht eingelegt.

Er ist unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin der Auffassung, die Nichtberücksichtigung einmaligen Arbeitsentgelts bei der Bemessung der Alhi verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG. Auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 23. März 2001 im dortigen Verfahren S 5 AL 304/00 an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens werde Bezug genommen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Alhi nicht isoliert vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt betrachtet werden dürfe, weil sie seit der Einführung der Arbeitslosenversicherung aufs Engste mit dem Alg verknüpft sei, sie mit dem Alg zu einem einheitlichen Anspruch nach § 198 Satz 1 SGB III verbunden sei und weitgehend an die selben Voraussetzungen wie das Alg anknüpfe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Alhi auch der Höhe nach grundsätzlich entsprechend dem beitragspflichtigen Entgelt der Einzelnen richte, sie Teil eines einheitlichen Konzepts sei, das teilweise aus Beiträgen und teilweise aus Steuermitteln finanziert werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 31. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2001 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 10. Januar 2002, 5. Februar 2002, 17. Dezember 2002, 20. Januar 2003, 28. Januar 2003, vom Januar 2004 und vom 19. Januar 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 28. März 2001 höhere Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung einmalig gewährter Arbeitsentgelte zu gewähren,

hilfsweise die Revision gegen eine abweisende Entscheidung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Rechts- und Gesetzeslage zur Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi sei eindeutig und gebe keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln, wie sich aus der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundessozialgericht ergebe.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Bek...

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