Entscheidungsstichwort (Thema)

Frauenarzt. fachfremde Leistung. Partnerinfektion. Notfall-Behandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Leistungen, die von der Fachgebietskompetenz nicht gedeckt sind (sog fachfremde Leistungen), wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, es hätte ein sofort versorgungsbedürftiger Notfall vorgelegen.

2. Gynäkologen sind nur zur Untersuchung und Behandlung der Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane, Schwangerschaften und Geburten zuständig. Sie sind nicht für die Frau insgesamt zuständig und erst recht nicht mitzuständig für die männlichen Partner der Frauen.

3. Eine fachfremde Behandlung von Männern liegt auch vor im Falle von Genitalmykosen mit Partnerinfektion.

4. Die Kompetenz zur Notfall-Behandlung unterliegt strengen Anforderungen. Die Unzumutbarkeit für den Patienten, noch einen fachlich zuständigen Arzt aufzusuchen bzw von dem aufgesuchten fachfremden Arzt dorthin verwiesen zu werden, muß aus den Abrechnungsunterlagen erkennbar sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670954

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