Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung durch schlüssiges Verhalten. einmalige versehentliche Versäumung eines vereinbarten telefonischen Rückrufs beim Arbeitgeber zur Terminierung des Vorstellungsgesprächs

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitslose, der auf ein Arbeitsangebot des Arbeitsamtes nicht reagiert oder einen Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, verwirklicht grundsätzlich den Sperrzeittatbestand der Arbeitsablehnung. Dem steht derjenige gleich, der sich ungenügend um das Angebot kümmert, sich zB nicht mehr rechtzeitig beim Arbeitgeber meldet, mit dem er sich bereits in Verbindung gesetzt hatte (vgl BSG vom 20.3.1980 - 7 RAr 4/79 = DBlR 2530 AFG/§ 119).

2. Soweit es wie vorliegend nicht um den (bis zum 31.12.2001 ungeschriebenen) Tatbestand der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern um die Ablehnung eines Arbeitsangebotes des Arbeitsamtes geht, stellt sich die Frage nicht, inwieweit eine andere Verhaltensweise als die ausdrückliche oder konkludente Ablehnung die Rechtsqualität einer Ablehnung hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 11 AL 67/03 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit sowie die Rückforderung von Leistungen.

Der ... 1968 geborene Kläger war zuletzt vom 2.3.1998 bis 16.4.1999 als Maschinenschlosser und Monteur beschäftigt. Am 17.5.1999 meldete er sich beim Arbeitsamt (AA) Mannheim arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Das AA bewilligte mit Bescheid vom 2.6.1999 Alg ab 16.05.1999 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen in Höhe von 352,45 DM wöchentlich.

Am 29.09.1999 bot das AA ihm schriftlich unter Rechtsfolgenbelehrung eine Stelle als Schlosser im Kies- und Schotterwerk der Firma Sch und K Bagger- und Transport GmbH in L an. Am 02.11.1999 teilte diese Firma dem AA mit, der Kläger habe sich "nicht mehr" vorgestellt. Am 04.10.1999 habe er sich telefonisch gemeldet. Er habe ausgeführt, diese Woche noch zwei Vorstellungsgespräche zu haben und wollte sich am 08.10.1999 erneut zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs melden. Dies sei tatsächlich nicht erfolgt. Am 24.11.1999 nahm der Kläger dahingehend Stellung, auf Grund der vielen Bewerbungen und Vorstellungen sei das erneute Telefonat mit der Firma Sch und K untergegangen.

Am 21.10.1999 bot das AA ihm schriftlich eine weitere Stelle als Schlosser bei der Firma L an. Diese teilte mit, der Kläger haben sich vorgestellt, eine Einstellung sei nicht erfolgt, weil eine Einigung mit ihm sichtlich des Arbeitsentgelts nicht habe erzielt werden können (Angebot 18,50 DM pro Stunde, Forderung 23,00 DM pro Stunde). Der Kläger nahm dahingehend Stellung, er habe die Arbeit wegen der Lohnhöhe nicht angenommen und weil sie mit Montage-Tätigkeiten verbunden gewesen sei. Die Arbeitsvermittlung führt hierzu aus, es habe sich um eine werksinterne Arbeit gehandelt.

Mit Bescheid vom 09.12.1999 hob das AA in die Bewilligung von Alg ab 25.11.1999 wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 25.11.1999 bis 16.02.2000 (12 Wochen) auf. Die für diesen Zeitraum bereits erhaltenen Leistungen in Höhe von 302,10 DM forderte es zurück. Den hiergegen erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch wies das AA durch Widerspruchsbescheid vom 22.03.2000 zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 9.12.1999 teilte das AA mit, vom 17.2.2000 bis 10.5.2000 sei eine weitere Sperrzeit eingetreten. Diesen Bescheid hob das AA auf den Widerspruch des Klägers auf (Abhilfebescheid vom 17.4.2000). Hierauf zahlte es Alg ab 17.2.2000 (Bescheid vom 20.4.2000).

Am 10.04.2000 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 09.12.1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben: Er habe zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit zunächst nur wenige Angebote vom AA erhalten habe. Deshalb habe er sich selbst intensiv um Stellen bemüht. Erst Ende September 1999 habe er auch gehäuft Stellenangebote über das AA erhalten. Dies habe dazu geführt, dass er in diesem Zeitraum etwa 50 Bewerbungen laufen gehabt habe. Er sei mit Stellenbewerbungen kaum nachgekommen. Obwohl er in zahlreichen anderen Fällen die Termine immer sofort notiert habe und die Vorstellungsgespräche auch immer von ihm wahrgenommen worden seien, habe er in diesem Falle übersehen, den Termin vom 08.10.1999 zu notieren. Er habe an diesem Tag mehrere Telefonate zu führen gehabt. Die übrigen Termine habe er notiert. Lediglich der Termin bei der Firma Sch und K sei untergegangen. Da er somit allenfalls fahrlässig, nicht aber vorsätzlich auf das Angebot bei der Firma Sch und K nicht weiter reagiert habe, sei es nicht sachgerecht, eine Sperrzeit gegen ihn zu verhängen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Es komme auf Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Klägers nicht an. Er könne sich auf keinen wichtigen Grund dafür berufen, dass er sich bei der Firma Sch und K am 08.10.1999 nicht erneut gemeldet habe. Zudem sei es ein Leichtes zu behaupten, einen Termin vergessen zu haben und damit die mögliche...

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