Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedsstelle. Behördeneigenschaft. Antrag. Sozialpädiatrisches Zentrum. Verwaltungsakt. Vorverfahren. Bemessung. Vergütung. ambulante Krankenhausleistung. Beurteilungsspielraum
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 18a KHG gebildete Schiedsstelle hat Behördencharakter.
2. Über Anträge eines Sozialpädiatrischen Zentrums entscheidet sie durch Verwaltungsakt.
3. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
4. § 120 Abs 2 S 2 SGB 5 gilt auch für Sozialpädiatrische Zentren, die nicht an Krankenhäusern bestehen.
5. Bei Bemessung der Vergütung nach § 120 Abs 2 S 3 SGB 5 ist von den in § 12 Abs 1 und § 71 Abs 1 umrissenen Ansprüchen der Versicherten auszugehen.
6. Beim Finden der Vergütung im Einzelfall steht der Schiedsstelle ein Beurteilungsspielraum zu.
Nachgehend
Fundstellen
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