Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedsstelle. Behördeneigenschaft. Antrag. Sozialpädiatrisches Zentrum. Verwaltungsakt. Vorverfahren. Bemessung. Vergütung. ambulante Krankenhausleistung. Beurteilungsspielraum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach § 18a KHG gebildete Schiedsstelle hat Behördencharakter.

2. Über Anträge eines Sozialpädiatrischen Zentrums entscheidet sie durch Verwaltungsakt.

3. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.

4. § 120 Abs 2 S 2 SGB 5 gilt auch für Sozialpädiatrische Zentren, die nicht an Krankenhäusern bestehen.

5. Bei Bemessung der Vergütung nach § 120 Abs 2 S 3 SGB 5 ist von den in § 12 Abs 1 und § 71 Abs 1 umrissenen Ansprüchen der Versicherten auszugehen.

6. Beim Finden der Vergütung im Einzelfall steht der Schiedsstelle ein Beurteilungsspielraum zu.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.09.1997; Aktenzeichen 6 BKa 33/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668524

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