Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Beteiligungsquote von 6,8 bzw 5,9 %. vom Betriebsrat organisiertes Fußballturnier. Gesamtbetrachtung. konkrete Verhältnisse im Einzelfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beteiligungsquote für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

 

Orientierungssatz

Auch ein Fußballturnier kann in Abhängigkeit der sonstigen Umstände eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beziehungsweise ein Teil einer solchen sein (vgl LSG Stuttgart vom 12.10.2006 - L 6 U 1793/05).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall streitig.

Der 1969 geborene Kläger ist Beschäftigter der J. D. & Company und in dem J. D.-Werk in Mannheim tätig. Die J. D. & Company besteht aus den Werken in B., M. und Z., dem Vertrieb in B., dem Ersatzteilzentrum in B., seit Juni 2010 dem Technologie- und Innovationszentrum in K., der Maschinenfabrik K. in St. und der S. Maschinenfabrik in G. (Angaben im Internetauftritt unter www.d...de) und beschäftigte Anfang 2009 rund 6.100 Mitarbeiter (Pressemitteilung vom 15.01.2009).

Am Samstag, den 26.09.2009 wurde der “J. D. Firmen Cup - 1. Kleinfeldfußballturnier für J. D. Teams„ veranstaltet. Die Veranstaltung wurde vom Betriebsrat des J. D.-Werks in B. organisiert. Das Unternehmen beteiligte sich nicht an der Organisation der Veranstaltung, steuerte aber einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 Euro bei. Die Angehörigen der einzelnen Niederlassungen wurden durch Aushang informiert. Teilnahmeberechtigt waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der J. D.-Werke in Deutschland. Die Teilnahme war freiwillig. An dem Fußballturnier nahmen 28 Mannschaften der Niederlassungen Z., M. und B. sowie der Firma S. teil. Je Mannschaft konnten zwischen 6 und 12 Spieler gemeldet werden. Insgesamt nahmen circa 360 Personen teil (Werbeaushang, Durchführungsbestimmungen und Spielplan des Fußballturniers; Angaben des Unternehmens vom 09.12.2009 und 02.02.2010).

Der Kläger nahm an dieser Veranstaltung als Mitglied einer Fußballmannschaft seiner Niederlassung teil. Während eines Fußballspiels stürzte er auf die linke Schulter und zog sich dabei eine Läsion des Plexus brachialis, einen Abriss des Tuberculum majus ohne Dislokation und eine Bankart-Läsion zu.

Der Kläger beantragte am 24.11.2009 die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Er legte die Durchführungsbestimmungen und den Spielplan des Fußballturniers vor. Die J. D. & Company legte mit Schreiben vom 09.12.2009 den das Fußballturnier betreffenden Aushang vor und führte aus, eine offizielle und formelle Beteiligung des Unternehmens habe es nicht gegeben und sei auch nicht gewollt gewesen. Regelmäßiger Betriebssport finde im J. D.-Werk in Mannheim nicht statt. In dem unter dem 02.02.2010 ausgefüllten Fragebogen gab die J. D. & Company an, bei der Veranstaltung habe es sich um eine Privatinitiative der Mitarbeiter des J. D.-Werks in B. gehandelt. Bei dieser privaten Sportveranstaltung, an der circa 360 Personen teilgenommen hätten, sei die Unternehmensleitung nicht offiziell, sondern nur als Zuschauer vertreten gewesen.

Mit Bescheid vom 24.02.2010 lehnte die Beklage die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Veranstaltung habe es sich wegen ihres Wettkampfcharakters und wegen des fehlenden regelmäßigen Trainings nicht um Betriebssport gehandelt. Auch wenn ein gewisser betrieblicher Bezug nicht verkannt werde, sei in der Teilnahme an der Veranstaltung am ehesten eine reine Freizeitgestaltung unter Kollegen zu sehen. Ferner hätten an der Veranstaltung weit unter 20 % der Belegschaft teilgenommen. Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung liege demnach nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger am 08.03.2010 Widerspruch ein. Er hat die E-Mail des Betriebsrates des J. D.-Werks in B. vom 12.04.2010 vorgelegt, wonach auf Grund des großen Erfolges des Fußballturniers aus dem Jahr 2009, an dem alle J. D.-Standorte Deutschlands vertreten gewesen seien, erneut mit vielen Anmeldungen zu rechnen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2010 zurück. Es habe schon ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gesamtzahl aller Betriebsangehörigen deutschlandweit, die nach öffentlich zugänglichen Quellen circa 5.310 Beschäftigte betrage, und der tatsächlichen Teilnehmerzahl des Fußballturniers, welche mit circa 360 Beschäftigten angegeben worden sei, bestanden. Diese Beteiligungsquote mit 6,8 % spreche gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, da hierbei der Zweck, also die Stärkung der Verbundenheit, in Frage gestellt sei. Hinzu komme, dass auch schon die Ausgestaltung der Veranstaltung als Fußballturnier im Wesentlichen nur Fußballintere...

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