Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG

 

Orientierungssatz

1. Die BA ist zum Erlaß von sich auf die Erstattungspflicht dem Grunde nach beziehenden Teilregelungen grundsätzlich berechtigt (vgl LSG Stuttgart vom 12.6.1997 - L 12 Ar 2156/95).

2. Scheidet ein älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen zumutbar ist, einverständlich ohne Anschlußarbeitsverhältnis aus, so verwirklicht sich damit das nach dem Schutzzweck des § 128 AFG grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Risiko der eingetretenen Arbeitslosigkeit. Der Arbeitgeber hat dieses Risiko in der Form und dem Ausmaß zu tragen, das der Arbeitsmarkt- und Rechtslage entspricht. Wenn der frühere Arbeitnehmer von der den besonderen Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitsloser Rechnung tragenden anspruchserleichternden Bestimmung des § 105c AFG Gebrauch macht, so hat der Arbeitgeber dies im Rahmen des § 128 AFG somit hinzunehmen, zumal ihm im Erstattungsfall auch Anspruchsverschärfungen oder sonstige Einschränkungen des Leistungsrechts zugute kommen (vgl LSG Stuttgart vom 8.10.1996 - L 13 Ar 2750/95).

3. Zur Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Sozialleistungen (§ 128 Abs 1 S 2 Alt 2 AFG).

4. Die Tatsachen zur Befreiung von der Erstattungspflicht hat der Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen, wobei zu beachten ist, daß Darlegung iS der genannten Bestimmung mehr erfordert als die bloße Behauptung des Vorliegens eines solchen Tatbestandes; vielmehr muß der entsprechende Vortrag über eine bloße Behauptung hinaus substantiiert begründet werden.

5. Wenn der Gesetzgeber in § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 AFG nicht bei einem Aufhebungsvertrag, sondern nur bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung die Erstattungspflicht ausschließt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.05.1998; Aktenzeichen B 11 AL 81/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668948

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