Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG

 

Orientierungssatz

1. Die BA ist zum Erlaß von sich auf die Erstattungspflicht dem Grunde nach beziehenden Teilregelungen grundsätzlich berechtigt.

2. Scheidet ein älterer langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen zumutbar ist, mit dessen Einverständnis ohne Anschlußarbeitsverhältnis aus, so verwirklicht sich damit das nach dem Schutzzweck des § 128 AFG grundsätzlich von diesem zu tragende Risiko der eingetretenen Beschäftigungslosigkeit, welche den älteren Arbeitslosen mit spezifischen, sein fortgeschrittenes Lebensalter betreffenden Gesetzmäßigkeiten des Arbeitsmarktes konfrontiert. Wenn der frühere Arbeitnehmer von der den besonderen Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitsloser Rechnung tragenden anspruchserleichternden Bestimmung des § 105c AFG Gebrauch macht, so hat der Arbeitgeber dies deshalb im Rahmen des § 128 AFG hinzunehmen, zumal ihm im Erstattungsfalle auch Anspruchsverschärfungen oder sonstige Einschränkungen des Leistungsrechts zugute kommen.

3. Zur Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende Erfüllung der Voraussetzungen auf mehrere Sozialleitungen (§ 128 Abs 1 S 2 Alt 2 AFG).

4. Die Tatsachen zur Befreiung von der Erstattungspflicht hat der Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen, was zur Folge hat, daß ihn die materielle Feststellungs- und Beweislast trifft, wenn der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller verfügbaren, von Amts wegen zu erhebender Beweise nicht vollständig aufgeklärt oder bewiesen werden kann. Darlegungen im Sinne der genannten Bestimmungen erfordern mehr als die bloße Behauptung, daß die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestands vorliegen; vielmehr muß der entsprechende Vortrag über eine bloße Behauptung hinaus substantiiert begründet werden.

5. Der Befreiungstatbestand des § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 AFG findet auf Aufhebungsverträge keine Anwendung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668635

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