Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindererziehungszeiten. Auslandserziehung. Rumpfarbeitsverhältnis. zeitlich unbefristete Auslandsbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

An dem nach der Rechtsprechung des BSG vom 29.9.1998 - B 4 RA 9/98 R - notwendigen "Rumpfarbeitsverhältnis" mit einem inländischen Unternehmen fehlt es ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte nach zunächst befristeter Beschäftigung mit unbefristetem Arbeitsvertrag im Ausland tätig ist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die weitere Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens, welche die Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes beim Auslandseinsatz zurückgelegt hat, streitig.

Die 1944 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, B., geboren 1968 (O.), C., geboren 1970 (A. A.), C., geboren 1975 (S. P.) und A., geboren 1984 (A.). Ihr Ehemann war in der internationalen Automobilbranche tätig, dabei u.a. in Ä. im Auftrag der Firma J. G. vom 21.02.1961 bis 31.12.1971 sowie für die Firma M. B. vom 01.05.1974 bis 30.07.1979 in B. und vom 01.04.1990 bis 30.09.1999 in S..

Am 31.07.2000 beantragte die Klägerin die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre vier Kinder. Sie legte hierzu eine Bescheinigung des geschäftsführenden Gesellschafters der J. G. GmbH & Co., C. G., vor. Dieser teilte mit, die Gesellschaft befinde sich derzeit in Liquidation. Der Ehemann der Klägerin sei im Auftrag der Firma am 21.04.1961 nach A. A. entsandt worden, ohne dass sein mit der Firma im Inland bestehendes Anstellungsverhältnis aufgehoben worden wäre. Die Firma habe ihm zugesagt, dass er nach Beendigung seines Auslandseinsatzes weiter beschäftigt werden könne. Leider habe sich diese Weiterbeschäftigung zerschlagen, da er sich nach Verlassens Ä. anderweitig beruflich habe betätigen wollen (Bl. 24 der Leistungsakte).

Die Firma D. C. bestätigte, dass der Ehemann der Klägerin vom 01.05.1974 bis 30.07.1979 bei der M. B. d. B. in B. tätig gewesen sei (Bl. 25 der Leistungsakte). Nach § 4 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 28.03.1974 wurde der Arbeitnehmer für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet vom Tag des Eintreffens in S. P., eingestellt. Um den Vertrag zu verlängern, müsse sechs Monate vor Ablauf des Vertrages eine gegenseitige schriftliche Bestätigung erfolgen (Bl. 26 ff. der Leistungsakte).

Des Weiteren legte die Klägerin den Vertrag zur Verlängerung des Auslandseinsatzes in S. vom 05.03.1998 (Bl. 56), den Hinweis der Firma M. B. auf die Lohnsteuerbefreiung wegen Beibehaltung des Wohnsitzes in D. (Bl. 58 ff. der Leistungsakte), schließlich eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 28.03.1974 auf unbegrenzte Zeit in beiderseitigem Einverständnis vom 05.01.1976 (Bl. 67 der Leistungsakte) vor.

Die Klägerin teilte ergänzend mit, dass das Dienstverhältnis bei der Firma G. bereits seit Februar 1961 bestanden habe. Sie legte hierzu eine Bescheinigung vom 30.11.1971 vor, wonach ihr Ehemann seit Februar 1961 als Assistant Sales Manager, dann ab April 1962 als Service Station Manager und ab August 1964 als Sales Manager beschäftigt worden wäre. Nachdem er zehn Jahre in Ä. gelebt habe, wolle er zum 31.12.1971 zurückkehren.

Der Ehemann der Klägerin gab an, selbstverständlich sei sein langjähriger Vertrag zwischendurch verlängert worden. Er verfüge aber über keinerlei Unterlagen mehr.

Die Firma D. C. bestätigte schließlich, dass der erste Auslandseinsatz des Ehemanns der Klägerin in S. P. im Voraus zeitlich befristet auf zwei Jahre gewesen wäre. Bereits am 11.12.1975 sei eine unbefristete Verlängerung des Anstellungsvertrages mit der ausländischen Firma erfolgt. Für die gesamte Zeit sei der Ehemann der Klägerin mit einem sogenannten Auslandsvertrag ausgestattet worden, der als Zusatzvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag abgeschlossen worden wäre. Bei dem inländischen Arbeitsvertrag handle es sich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Während des Auslandseinsatzes hätten weiterhin wechselseitige Rechte und Pflichten mit der D. C. AG bestanden, z.B. hätten die Reglungen der betrieblichen Altersversorgung unverändert weitergegolten. Für den Bereich der sozialen Sicherung sei angestrebt, dass der Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit wie möglich im inländischen System verbleibe. Leider ließe sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht mehr feststellen, ob zunächst auf freiwilliger Basis oder aufgrund der Pflichtversicherung auf Antrag Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt worden wären. Die Firma behalte sich das Recht vor, den Mitarbeiter ins Heimatland zurückzuberufen. Durch die vorhandene Ruhestellung habe der Ehemann der Klägerin das Recht gehabt, nach Beendigung seines Auslandseinsatzes wieder bei der D. C. AG beschäftigt zu werden. Von dieser Wiedereinste...

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