Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindererziehung im Ausland. Nichtentsendung. freiwillige Versicherung. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kindererziehung vor dem 1.1.1986 im Ausland kann auch dann nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden, wenn der bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigte und nicht nach § 4 Abs 1 SGB 4 entsandte Ehegatte in dieser Zeit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat. Dies gilt auch, wenn für das ausländische Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 10 AVG hätte begründet werden können.

 

Orientierungssatz

Das Erfordernis, daß eine Auslandserziehung nur dann als Kindererziehungszeit in der deutschen Rentenversicherung abzugelten ist, wenn entweder der erziehende Elternteil oder dessen sich ebenfalls im Ausland aufhaltender Ehegatte wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung nach deutschem Recht versicherungspflichtig war oder der Ehegatte zu den nach § 6 AVG versicherungsfreien oder den von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehört hat und nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht erwerben konnte, verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.11.1992; Aktenzeichen 4 RA 15/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667158

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