rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 23.03.2001; Aktenzeichen S 10 KR 2857/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 01. Juni 1999 bei der Beklagten oder der AOK Baden-Württemberg pflichtversichert ist.

Der am 1942 geborene verheiratete Kläger war bei der AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirek-tion Rhein-Neckar (AOK), aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen wie auch wegen des Be-zugs von Arbeitslosengeld (Alg), so zuletzt vom 03. Februar 1992 bis 13. April 1994 und an-schließend wegen Bezugs von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 14. April bis 30. September 1994 und dann wieder vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1999 aufgrund eines Beschäftigungsverhält-nisses krankenversichert. Er nahm am 01. August 1999, nach späteren Angaben am 01. Juni 1999, eine Beschäftigung als Trockenbaumonteur bei der Firma M. Trockenbautechnik in L. auf. Am 28. Oktober 1999 ging bei der Geschäftsstelle L. der Beklagten eine auf einem Formular der Beklagten abgegebene, zum Teil von Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllte und vom Kläger undatiert unterschriebene Erklärung ein, wonach er die Mitgliedschaft bei der Beklagten ab 01. August 1999 aufgrund dieser Beschäftigung wähle. Dem waren Gespräche der Mitarbeiter dieser Geschäftsstelle der Beklagten mit dem Firmeninhaber M. vorangegangen, wobei der Ge-schäftsinhaber angegeben hatte, er habe vergessen, den Kläger anzumelden und wolle dies nach-holen. In der Erklärung war das monatliche Bruttoentgelt mit DM 3.100,-, und als letzte Versi-cherung die AOK in M. angegeben. Auf der Rückseite der Mitgliedschaftserklärung sind Bear-beitungsvermerke von Mitarbeitern der Beklagten mit Datum vom 28. Oktober 1999 angebracht, wonach die Aufnahme nach § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Nrn. 2 und 6 der Satzung erfolgte. Auch der Bearbeitungsvorgang: "Bei Kassenwechsel nach § 150 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V: Prüfung Bindungswirkung und ggf. Hinweise auf Kündigung bei Vorkasse erledigt" ist mit Da-tumsstempel 28. Oktober 1999 und Handzeichen als erledigt dargestellt. Es wurde die Versi-chertennummer 214842726 vergeben.

Die Beklagte sandte dem Kläger anschließend die Krankenversichertenkarte (KVK) mit Begleit-schreiben zu. Am 15. November 1999 stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychothera-pie, Naturheilverfahren Dr. P. beim Kläger Arbeitsunfähigkeit (AU) fest und gab als Diagnose Parästhesie rechte Hand und beide Füße, Z. n. TIA, Hochdruckkrise, depressive Anpassungsstö-rung an. Handschriftlich ist auf der Folgebescheinigung vom 10. Dezember 1999 vermerkt: "Suizidgefährdet - in psychiatrischer Behandlung". Es gingen auch Folgebescheinigungen, eine weitere AU - Feststellung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. am 18. Januar 2000 mit der Diagnose paranoid-halluzinatorische Psychose und weitere AU - Bescheinigungen jeweils bei der Geschäftsstelle L. der Beklagten ein. Im Rahmen der Prüfung des Anspruches auf Krankengeld (Krg) nach Auslaufen der Lohnfortzahlung beantwortete Dr. P. am 28. Dezember 1999 auf dem Formular der Beklagten die Fragen zur Diagnose und der Gefährdung der Er-werbsfähigkeit, das am 30. Dezember 1999 bei der Geschäftsstelle L. einging. In gleicher Weise beantwortete der Kläger die formularmäßige Anfrage der Beklagten zur AU hinsichtlich Beruf, Beschwerden und ärztliche Behandlung am 05. Januar 2000; er gab als Krankenkasse bis 31. Juli 1999 entsprechend dieser Vorgabe die AOK an. Hierauf bat der Mitarbeiter H. von der Ge-schäftsstelle L. der Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2000 zwecks Klärung des Versicherungsverhältnisses zu einem Gesprächstermin am 24. Januar 2000 mit der Aufforde-rung, Gehaltsstreifen ab 01. August 1999 mitzubringen. Der Kläger legte eine Verdienstabrech-nung der Firma M. Trockenbautechnik für den Zeitraum 01. bis 31. Mai 1999 vor, wobei hand-schriftlich als Eintritt der 01. Juni 1999 vermerkt war. Er erklärte nun, er sei ab 01. Juni 1999 bei der Firma beschäftigt. Er habe seinen Lohn jedoch bis zum heutigen Tage, ausgenommen einige wenige Zahlungen von DM 500,-, DM 300,-, DM 200,- und DM 280,-, nicht erhalten. Sein Beschäftigungsverhältnis bestehe noch. Weiter legte er einen Inkassoauftrag gegen die Firma M. mit einer Hauptforderung von DM 14.000,- vor.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 bat die Beklagte die AOK um Angaben zur Festsetzung der 3-Jahres-Frist nach § 48 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), was diese am 21. Januar 2000 unter Angabe einer Versicherungszeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1999 beantwortete. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 an die Firma M. Trockenbautechnik be-stätigte die Geschäftsstelle L. der Beklagten durch die Mitarbeiterin W. die Mitgliedschaft des Klägers nach § 175 SGB V; dieser habe die Beklagte als Krankenkasse gewählt, und di...

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